Wer sein Depot bei uns in Panamá hat, profitiert allein deshalb gegenüber Anlegern, die ihr Vermögen im heimischen Inland verwalten.
Denn eine endgültige Besteuerung der Vermögensrendite erfolgt etwa in Deutschland erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Depots im Ausland genießen daher auf jeden Fall den Vorteil einer Steuerstundung.
Bei Börsengeschäften oder erwirtschafteten Zinsen und Dividenden wird oft sofort Kapitalertrags- oder Zinsabschlagsteuer fällig. Das aber ist nur eine Pauschalzahlung. Die endgültige Besteuerung erfolgt erst bei der Einkommensteuerveranlagung. Hat der Anleger sein Depot im Ausland, entfällt diese vorzeitige Abschlagzahlung. Das Geld arbeitet abzugsfrei weiter für den Anleger, bis irgendwann einmal der Steuerbescheid kommt. Ab 2009 greift die Abgeltungsteuer bei praktisch allen Börsengeschäften, der Effekt der Steuerstundung wird damit noch weit bedeutungsvoller als er es schon heute ist.
Auf gar keinen Fall kommen zur dieser Zweckerreichung ausländische Tochterunternehmen bzw. Niederlassungen etwa deutscher Banken in Betracht, die offshore Vermögensverwaltung zu betreiben versprechen. Für diese gelten dieselben Regeln wie für innerdeutsche Banken; denn der Anwendungsbereich gesetzlicher Bankgeheimnisse ist auf das Staatsgebiet des jeweiligen Finanzplatzes beschränkt, das bedeutet, die deutsche Tochtergesellschaft etwa in der Schweiz ist an das noch bestehende schweizerische Bankgeheimnis zwar gebunden, die Zentrale, die Mutter in Deutschland, die hat dem Fiskus Auskunft zu erteilen wie es in Deutschland zwischenzeitlich gesetzlich vorgeschrieben ist. Und „Töchter“ sind den “Müttern“ gegenüber nun einmal rechenschaftspflichtig.
Zinsabschlag ist dann auch sofort fällig, ab 2009 einschließlich Abgeltungsteuer.
Sicherheit bieten nur echte Auslandsbanken in Staaten mit ebenso echtem Bankgeheimnis – und auch nur eine ausländische Vermögensverwaltung, die keinerlei Bindung (mehr) hat an ein Rechtssystem eines Staates der Europäischen Union. Was nutzt ein Bankgeheimnis über eine Schweizer Bank in Singapur, wenn der Vermögensverwalter gesetzlich den Steuerbehörden gegenüber aufgrund der Rechtslage in den Staaten der EU oder aufgrund des Schengen-Abkommens auskunftspflichtig ist?
Wir müssen auch nicht – wie etwa Banken aus der Schweiz – nach Singapur ausweichen, um unseren Kunden ein wirklich sicheres Bankgeheimnis garantieren zu können. Das haben wir in Panamá selbst – wir kennen weder Rechtshilfe noch Doppelbesteuerungsabkommen.
Und von EU-Zinssteuer (Quellensteuer) wie etwa in der Schweiz spricht bei uns überhaupt niemand. Das sind immerhin 15% derzeit, ab 2008 dann 25% und von 2011 an sogar 35%.
Wer weltweit alle legalen Steuervorteile nutzen will, muß die Staaten der Europäischen Union ohnehin verlassen. Panamá ist das Finanz- und Bankenzentrum Mittel- und Südamerikas schlechthin, hier ist die zweitgrößte Zollfreizone der Welt ansässig, der Kanal symbolisiert seit Jahrzehnten Weltverbundenheit.
Wenn es hier in diesem weltoffenen Land kein Steuerspar-Know-how gibt, wo dann sonst?
Natürlich vermittelt der ICP seinen Kunden auch weitere steuerlich zu nutzende Gestaltungsmöglichkeiten: von der Stiftung nach panamaischem Recht bis zu der oft ausreichenden bloßen Kapitalgesellschaft aus Panamá, kostengünstige Instrumente der Vermögensverwaltung – für Kunden von uns nochmals zu einem Sonderpreis.
Was viele nicht wissen:
wer seiner Gesellschaft aus Panamá die Rendite nicht entnimmt, hat keine Privatentnahme getätigt. Somit fällt in dieser Zeit überhaupt keine Einkommensteuer auf die Renditen an. Der Steuerstundungseffekt wird abermals verlängert – vielleicht bis in den Ruhestand hinein, wo dann die steuerliche Belastung bei geschickter Gestaltung nochmals deutlich gesenkt werden kann.
Vielleicht auch bis zum „Sankt Nimmerleinstag“.
– I C P –