Zur Gesellschaft

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Die IBC aus Anguilla

Gesetzliche Grundlage

Anguillas „International Business Companies Act“ gründet sich auf überarbeitete Statuten des „Anguilla 2000 Chapter 5.“ die in dieser Form das Recht sind seit dem16. October 2000.

Einfach zu handhaben

  • Nur ein einziger Direktor, nur ein einziger Aktieninhaber sind erforderlich.
  • Aktionär(e) und Direktor(en) kann/können identisch sein.
  • Aktionär(e) und Direktor(en) können sowohl natürliche wie juristische Personen sein.
  • Weder Direktoren noch Aktionäre müssen in Anguilla ansässig sein.
  • Es besteht keine Verpflichtung einen ortsansässigen Sekretär zu haben. Ein registriertes Büro ist jedoch erforderlich (s. unten).


Bestimmungen zu Aktien und Stammkapital

  • Aktien können ausgestellt werden mit und ohne Nennwert.
  • Die Aktien können auf jede konvertierbare Währung der Welt lauten.
  • Wer Aktien der Anguilla-Gesellschaft erwirbt, kann als Gegenleistung Zahlung in Geld erbringen aber auch Vermögensverfügungen jeglicher Art oder anderweitige Gegenleistungen (z.B. Dienstleistungen, Gefälligkeiten etc.).
  • Es ist keiner minimales oder maximales Stammkapital vorgeschrieben.

Besteuerung

Eine IBC aus Anguilla, die in Anguilla selbst nicht geschäftlich tätig ist, zahlt weder Körperschaftsteuern, noch Einkommensteuer, keine Lohnsteuern, keine Kapitalgewinnsteuer oder Besteuerungen jeder Art, die auf Kapitalanlagen oder Einnahmen aus dem Ausland beruhen.

Die Bundesrepublik Deutschland und das – mit der EU assoziierte – britische Überseegebiet Anguilla haben am 19. März 2010 in London ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet.

Dieses Abkommen über Informationsaustausch zwischen Deutschland und Anguilla soll den deutschen Finanzbehörden Zugang zu Informationen gewähren, die nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Durchführung der Steuerveranlagung in Deutschland erforderlich sind. Dazu zählen etwa Bankinformation wie auch Informationen über die Eigentumsverhältnissen an juristischen Personen und anderen Rechtsgebilden. Der Zugang der deutschen Finanzverwaltung zu diesen Informationen ist nicht davon abhängig, dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet ist oder der Verdacht auf eine Steuerstraftat besteht, die Auskunft wird also auch im Rahmen einer “normalen” Steuerveranlagung erteilt.

Das Abkommen entspricht in vollem Umfang dem sogenannten OECD-Standard zu Transparenz und effektivem Informationsaustausch für Besteuerungszwecke. Das Netz der bilateralen Vereinbarungen zum Informationsaustausch für Besteuerungszwecke, insbesondere in Bezug auf Staaten und Gebiete mit Finanzzentren, wird von Deutschland damit weiter ausgebaut.
Versammlungen, Buch- und Aktenführung

  • Die Statuten dürfen bestimmen, daß Versammlungen innerhalb oder außerhalb Anguillas einberufen werden können, wenn die Direktoren das als notwendig oder wünschenswert betrachten.
  • Die IBC muß Buchungsunterlagen vorhalten, die ausreichend sind,
  • die Transaktionen der Gesellschaft zu belegen;
  • jederzeit mit hinreichender Sorgfalt die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zu belegen.
  • Die Anguilla IBC muß ferner vorhalten:
    • Protokolle aller Versammlungen des Direktoriums sowie der Aktionäre.
    • Protokolle aller Beschlußfassungen des Direktoriums sowie der Aktionäre.
    • Das Statut und alle Beistatuten und Ergänzungen dazu.
  • Alle Bücher und Akten, die das beinhalten, müssen im registrierten Büro in Anguilla jederzeit verfügbar sein.
  • Die Anguilla Gesellschaft muß einen anerkannten Stempel haben, von dem zumindest ein authentischer Abdruck im registrierten Büro sich befinden muß.

Vertraulichkeit / Diskretion

Die Dokumente der Gesellschaft im öffentlichen Register in Anguilla weisen keinen Direktor und/oder Aktieninhaber namentlich identifizierbar aus.

Wem das noch nicht reicht, kann darüberhinaus mit der Wahrnehmung von Direktoren- und Aktionärsrechten zu bezahlende Strohmänner zwischenschalten.

Zeitrahmen

Etwa 12 Arbeitstage nach Eingang der Zahlung bei uns verfügen wir über die Gesellschaftsunterlagen. Diese werden dann per Kurier von Panamá aus weiterversandt.

Alljährliche Erneuerung der Gesellschaft

Die erste Jahresgebühr ist im Gründungspreis enthalten.

Jeweils am alljährlichen Registrierungstag der Gesellschaft – zu ihrem Geburtstag mithin – ist die Erneuerungsgebühr gegenüber dem Staat zu entrichten.

Einschränkungen der Gesellschaft

  • Der Gesellschaft ist es verboten, in Anguilla selbst tätig zu werden.
  • Ausgenommen davon sind berufliche Kontakte zu Rechtsanwälten, Buchhaltern, Treuhandgesellschaften, Management- oder Sekretärsgesellschaften, Investitionsberatern oder anderen ähnlichen Einrichtungen innerhalb von Anguilla.
  • Wenn die Gesellschaft sich so entscheidet, darf sie innerhalb von Anguilla Versammlungen durchführen und Akten halten wie Buchführung in Anguilla betreiben.
  • Vermögenswerte und Rechte können ebenfalls in Anguilla gehalten werden.
  • Die Anguilla IBC darf sich beteiligen an anderen Gesellschaften Anguillas, darf in Anguilla Partnerschaften eingehen oder Begünstigte einer Trust Gesellschaft in Anguilla sein.
  • Die Anguilla IBC darf auch Eigentümerin eines in Anguilla registrierten Schiffes sein in Übereinstimmung mit dem Merchant Shipping Act.


Gesellschaftsnamen

Dem individuellen Gesellschaftsnamen hinanzufügen ist eine Bezeichnung, die auf die beschränkte Haftung der Gesellschaft verweist. Zulässig dafür sind Bezeichnungnen wie „IBC. Limited“, „Ltd.“, „Corporation“, „Corp.“, „Incorporated“, „Inc.“, „Sendirian Berhhad“, „Sdn Bhd“, „Societe a Responsabilite Limitee“, „S.A.“, „Societé Anonyme“, „S.A.“ „Sociedad Anónima“, „S.A.“, „Besloten Vennootschap“, „B.V.“, Gesellschaft mit beschrankter Haftung“, „GmbH“, „Naamloze Vennootschap“ oder „N.V.“

Namen wie „Bank“, „Versicherung“ und „Treuhand“ sind nicht zulässig.

Wir verfügen auch über Shelf Companies, die schon vorgegründet sind seit einigen Jahren. Wegen der zwischenzeitlich darauf gezahlten Jahresgebühren sind diese Shelf Companies natürlich teurer.