Besteuerung
Ab dem Tag der Gründung genießen Gesellschaften von den BVI eine Steuerbefreiung von 20 Jahren aufgrund oben bezeichneter gesetzlicher Bestimmung.
Deutschland und die Britischen Jungferninseln haben am 5. Oktober 2010 in London ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet.
Das Abkommen über den Informationsaustausch zwischen Deutschland und den Britischen Jungferninseln gewährt deutschen Finanzbehörden Zugang zu den Informationen, die sie als zur Besteuerung erforderlich erachten. Dazu können Bankinformationen und Informationen über die Eigentumsverhältnisse an juristischen Personen und anderen Rechtsgebilden gehören. Der Zugang zu Informationen ist nicht davon abhängig, dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet ist oder der Verdacht auf eine Steuerstraftat besteht, die Informationserteilung erfolgt auch im Rahmen eines normalen Besteuerungsverfahrens.
Das Abkommen entspricht in vollem Umfang dem sogenannten OECD-Standard zu effektivem Informationsaustausch für Besteuerungszwecke.
Versammlungen, Buch- und Aktenführung
Es besteht gegenüber den Behörden der BVI keine Akten- und Buchführungspflicht. Entscheiden sich die Verantwortlichen der Gesellschaft, dies aus anderen Gründen doch zu tun, so kann das an jedem beliebigen Ort der Welt geschehen.
Versammlungen von Direktoren und/oder Aktionären sind nicht vorgeschrieben. Will man siegleichwohl durchführen, so kann das in jedem Teil der Welt geschehen. Das kann auch geschehen per telefonischer Übereinkunft, per Fax, per E-Mail, per Skype – also mittels jeglichen elektronischen Mediums das gewährleistet, daß jede beteiligungsberechtigte Person den Entscheidungsprozeß mitverfolgen kann.
Vertraulichkeit / Diskretion
Das amtliche Register weist keinen Direktor oder Aktionär namentlich aus. Es existiert überhaupt kein öffentliches Register, daß derartige Namen enthält.
Wem das alles noch nicht reicht, kann darüber hinaus mit der Wahrnehmung von Direktoren- und Aktionärsrechten zu bezahlende Strohmänner zwischenschalten.
Zeitrahmen
Etwa 12 Arbeitstage nach Eingang der Zahlung bei uns verfügen wir über die Gesellschaftsunterlagen. Diese werden dann per Kurier von Panamá aus weiterversandt.
Alljährliche Erneuerung der Gesellschaft
Die erste Jahresgebühr ist im Gründungspreis enthalten.
Danach ist die Erneuerungsgebühr fällig zum 1. Januar eines jeden Jahres, wenn die Gesellschaft in der ersten Jahreshälfte des Vorjahres begründet worden war. Geschah das erst in der zweiten Jahreshälfte, dann ist die Erneuerungsgebühr fällig zu einem jeden 1. Juli.
Einschränkungen der Gesellschaft
Der Gesellschaft ist es verboten, auf den BVI selbst tätig zu werden. Es dürfen also keine Geschäfte mit Bewohnern oder Vereinigungen auf den BVI gemacht werden.
Ausgenommen davon sind berufliche Kontaktezu Rechtsanwälten, Buchhaltern, Treuhandgesellschaften, Management-oder Sekretärsgesellschaften, Investitionsberatern oder anderen ähnlichen Einrichtungen innerhalb der BVI.
Wenn die Gesellschaftsich so entscheidet, darf sie auf den BVI Versammlungen durchführen und Akten halten wie Buchführung auf den BVI betreiben.
Darüber hinaus sind sämtliche Geschäfte gestattet, die nicht ausdrücklich verboten sind, ggf. nur erlaubt mit Lizenz (z.B. Banken und Versicherungen).
Gesellschaftsnamen
Dem individuellen Gesellschaftsnamen hintan zu fügen ist zwingend eine der nachfolgen Bezeichnungen: "Limited", "Corporation", "Incorporated","Société Anonyme", "Sociedad Anónima" oder die Abkürzungen "Ltd.","Corp.", "Inc.", "S.A.".
Der individuelle Gesellschaftsname darf nicht Begriffe enthalten wie Versicherung , Bank etc.