Wichtig in diesem Zusammenhang ist eine
BGH-Entscheidung
vom 13. Oktober 2004 – IZR 245/01 – .
Schauen wir uns diese etwas genauer an:
In Streit stand die "Parteifähigkeit" einer Gesellschaft aus den USA. Vorliegend handelte es sich um eine Gesellschaft aus Kalifornien / San Francisco; der Bundesstaat, in dem die Gesellschaft begründet worden ist, ist jedoch vorliegend völlig unerheblich.
Wir geben die Ausführungen des BGH unmittelbar auszugsweise wieder wie folgt, wobei Unterstreichnungen von uns vorgenommen worden sind:
1. Die Bestimmung des Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Handelsvertrages stellt eine staatsvertragliche Kollisionsnorm dar, der gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB der Vorrang vor den Regeln des deutschen internationalen Gesellschaftsrechts zukommt. Nach ihr gelten Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt.
a) Das Personalstatut (Gesellschaftsstatut) einer juristischen Person und damit auch deren Rechts- und Parteifähigkeit im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem die juristische Person gegründet wurde (vgl. BGHZ 153, 353, 355 f.; BGH, Urt. v. 23.4.2002 – XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360; Urt. v. 5.7.2004 – II ZR 389/02, ZIP 2004, 1549, 1550). Eine in Übereinstimmung mit US-amerikanischen Vorschriften in den Vereinigten Staaten von Amerika wirksam gegründete, dort rechts- und parteifähige und noch bestehende Gesellschaft ist daher in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig unabhängig davon rechts- und parteifähig, wo sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz befindet (vgl. BGHZ 153, 353, 355, 357 f.; BGH ZIP 2004, 1549, 1550; MünchKomm.BGB/Kindler, 3. Aufl., IntGesR Rdn. 245; Ebenroth/Bippus, NJW 1988, 2137, 2142).
b) …
2. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. Art. 100 Abs. 2 GG), ob einer in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Gesellschaft in Deutschland die Anerkennung nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikanischen Handelsvertrages zu versagen ist, wenn sie zu den Vereinigten Staaten über das formale Band der Gründung hinaus über keine tatsächlichen, effektiven Beziehungen ("genuine link") verfügt und ihre geschäftlichen Aktivitäten allein in der Bundesrepublik Deutschland entfaltet (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1124, 1125; OLG Naumburg, Urt. v. 19.12.1995 – 7 U 146/95, S. 6 ff., zit. nach juris; MünchKomm.BGB/Kindler aaO IntGesR Rdn. 250; ders. in BB 2003, 812; Ebenroth/Bippus, NJW 1988, 2137 f.; Ebenroth/Kemner/Willburger, ZIP 1995, 972 ff.; Hohloch, JuS 1995, 1037, 1038; Bausback, DNotZ 1996, 254, 258; Mankowski, EWiR 2003, 661, 662; vgl. auch BGH ZIP 2004, 1549, 1550 m.w.N.). Denn das fragliche Erfordernis eines "genuine link" wird auch von seinen Befürwortern nicht dahin verstanden, daß der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft sich im Gründungsstaat befinden muß. Ausreichend ist vielmehr, daß die Gesellschaft irgendwelche geschäftlichen Aktivitäten in den USA – nicht notwendig im Gründungsbundesstaat – entwickelt (vgl. BGH ZIP 2004, 1549, 1550; MünchKomm.BGB/Kindler aaO IntGesR Rdn. 245; Mankowski, EWiR 2003, 661 f.; Paefgen, DZWIR 2003, 441, 443).
a) Bei den inhaltlichen Anforderungen an den "genuine link" ist zu beachten, daß dieses Erfordernis Mißbräuchen entgegenwirken soll und daher nur in extrem gelagerten Ausnahmefällen zur Korrektur der staatsvertraglich festgelegten Anerkennung führen kann (vgl. MünchKomm.BGB/Kindler aaO IntGesR Rdn. 253; Paefgen, DZWIR 2003, 441, 443). Es verlangt daher nicht, daß sich der tatsächliche Verwaltungssitz der Gesellschaft im Gründungsstaat befindet (vgl. Mankowski, EWiR 2003, 661, 662). Das "genuine link"-Erfordernis ist vielmehr regelmäßig bereits mit der Ausübung einer auch nur geringen wirtschaftlichen Tätigkeit im Gründungsstaat erfüllt (vgl. Ebenroth/Kemner/Willburger, ZIP 1995, 972, 975; Paefgen, DZWIR 2003, 441, 443). Dafür kann – was das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet hat – bereits eine geringe werbende Tätigkeit in den Vereinigten Staaten von Amerika ausreichen. Eine solche ist im Streitfall gegeben.
b) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß die Klägerin in den USA über einen Telefonanschluß verfügt, der eingehende Anrufe jedenfalls an einen Anrufbeantworter oder an einen Servicedienst weiterleitet. Die genannten technischen Einrichtungen sind ersichtlich darauf angelegt, wirtschaftliche Tätigkeit auch im US-amerikanischen Bereich zu entfalten. Es kommt hinzu, daß die Klägerin nach ihrem von der Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Vortrag in San Francisco unter Vereinbarung des amerikanischen Rechts einen Lizenzvertrag nicht nur über eine deutsche Marke, sondern auch über eine in den Vereinigten Staaten von Amerika geschützte Software für ein Datenbankenentwicklungstool abgeschlossen hat. Soweit das Berufungsgericht zur Verneinung wirtschaftlicher Aktivitäten der Klägerin in den Vereinigten Staaten von Amerika im übrigen auch den Vortrag der Klägerin zu ihren Aktivitäten im Inland aufgegriffen hat, hat es unberücksichtigt gelassen, daß die Klägerin diese Aktivitäten zur Begründung eines Firmenschutzes im Inland (Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ) vorgetragen hatte.
Soweit die in diesem Zusammenhang wichtigen Feststellungen des BGH.
Bei der
Nutzung der USA Gesellschaft in Deutschland
geht es oft um
- Erwerb von Grundeigentum
oder
- die Beteiligung an inländischen Handelsgesellschaften.
In dem sich dann anschließenden Grundbuch- oder Handelsregisterverfahren kann der jeweil zuständige Rechtspfleger vor der Frage stehen, ob und in welchem Umfang er einer in den USA gegründeten, aber hierzulande geschäftlich agierenden Gesellschaft Rechts- und Verfahrensfähigkeit zubilligen muß.
Folgende Punkte werden für den Rechtspfleger bedeutsam sein:
Die Rechts- und Verfahrensfähigkeit der beteiligten Gesellschaft darf nicht vom Nachweis eines tatsächlichen Verwaltungssitzes in den USA abhängig gemacht werden; das wissen wir schon aus der oben wiedergegebenen BGH-Entscheidung.. Erforderlich bleibt demgegenüber der Nachweis, daß die Gesellschaft in ihrem Gründungsstaat wirksam gegründet wurde und nach dortigem Recht als rechtsfähig anerkannt wird. Vor dem Hintergrund, daß die Gesetzgebungskompetenz für das Gesellschaftsrecht in den USA nicht beim Bund, sondern bei den Einzelstaaten liegt, wäre der Rechtspfleger somit eigentlich vor die extrem arbeitsaufwendige Aufgabe gestellt, sich mit 50 verschiedenen Rechtsordnungen zu befassen; ausländisches Recht ist schließlich grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln (§ 12 FGG, § 293 ZPO). In diesem Zusammenhang helfen jedoch bestimmte Urkunden weiter, die von den US-amerikanischen Behörden ausgestellt werden. Zum Nachweis der Existenz und Rechtsfähigkeit reichen grundsätzlich ein certificate of incorporation sowie ein certificate of good standing. Der Rechtspfleger kann deren Vorlage von der beteiligten Gesellschaft ohne weiteres verlangen. Hierbei sollte er darauf achten, dass die Dokumente durch eine "Haager Apostille“, durch die eine diplomatische Legalisation ersetzt wird, bestätigt sind.
Weiterhin bleibt der Nachweis der Vertretungsbefugnis bezüglich solcher Personen erforderlich, die für die beteiligte Gesellschaft auftreten, insbesondere Anträge stellen. Weil die einschlägigen Vorschriften des deutschen Rechts (z. B. § 32 GBO) nicht anwendbar sind, bleibt auch hier nur der Weg über entsprechende Urkunden. Die Vertretungsbefugnis kann durch ein von einem amerikanischen Notar beglaubigtes certificate of secretary/officer nachgewiesen werden. Auch dieses Dokument sollte mit einer Apostille versehen sein.
Da der BGH das Erfordernis eines "genuine link“ bislang nicht verworfen hat, bleibt schließlich auch dessen Nachweis für die Zuerkennung von Rechts- und Verfahrensfähigkeit für die betroffene Gesellschaft nötig. Hier hat der Rechtspfleger einen gewissen Beurteilungsspielraum, wenngleich er die relativ geringen Anforderungen, die der BGH an die Existenz des "genuine link“ stellt, im Auge behalten muß. Bei der diesbezüglichen Prüfung handelt es sich jedenfalls nicht um die "Anwendung ausländischen Rechts“ i.S.d. § 5 II RPflG, sondern um den Nachweis von Tatsachen. Neben dem erwähnten Telefonanschluß mit Anrufbeantworter kommen beispielsweise die Unterhaltung eines Bankkontos oder eines Aktiendepots in den USA oder die Existenz längerfristiger Vertragsbeziehungen mit einem amerikanischen Partner (z. B. Broker- oder Lizenzvertrag) in Betracht. Entsprechende Belege müssen von der beteiligten Gesellschaft erbracht werden; bei Zweifeln kann auch hier eine geeignete Beglaubigung gefordert werden.
Voraussetzung der Nutzung ist also die sog.
- So ist die Namensgebung einer derartigen Kapitalgesellschaft völlig frei und unterliegt nicht den Restriktionen wie in Deutschland.
- Nicht nur Staatsbürger der USA können eine derartige Kapitalgesellschaft dort gründen, sondern jede natürliche oder juristische Person, völlig unabhängig vom Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit. Notwendig ist lediglich die Einschaltung eines "Registered Agent". Und dazu muß man nicht einmal selbst in die USA einreisen.
- In einigen Bundesstaaten der USA ist es sogar zulässig, daß bei der Gesellschaftsgründung die Anonymität des Begründers gewahrt wird. Nur der Registered Agent kennt die wahre Identität, nicht einmal die US-Gründungsbehörde. Es ist zulässig, nach amerikanischem Rechtsverständnis völlig legal, zum Zwecke einer derartigen Begründung einen "Fictitious Name" ("pen name") anzunehmen. Der anonyme Begründer erhält sogar ein offizielles Dokument, ausweislich dessen er berechtigt ist, für die Kapitalgesellschaft unter diesem Namen zu handeln. Konkret bedeutet dies, daß man mittels dieser Urkunde in den USA für die Kapitalgesellschaft Konten einrichten kann – sowohl bei Banken als auch bei Kreditkartenunternehmen – und mit diesem Namen können dann auch Schecks gezeichnet werden. Mittels dieses Namens fertigen Sie ggf. von den USA aus eine Vollmacht bzw. sogar Generalvollmacht für sich selbst für die Geschäftstätigkeit in Deutschland an, die Sie dann als ordnungsgemäß bevollmächtigte Person auch faktisch ausüben. Sie kontrollieren dergestalt also die Kapitalgesellschaft, wahren aber gleichwohl Ihre Anonymität, denn Sie sind ja nur Bevollmächtigter – wenn auch umfassend!
- Bei einer Limited Liability Company aus Delaware brauchen Sie in der Regel nicht einmal diesen Pen Name, der Eigentümer wird erst gar nicht registriert in Wilmington.