Kernstück des Abkommens zwischen der EU und der Schweiz nach dem Zinsrichtlinienbeschluß der EU-Finanzminister vom 03. Juli 2003 ist das Engagement der Schweiz zur Einführung eines Steuerrückbehalts von zunächst 15%, sodann 20% und ab 2011 35%. Damit stellt die Schweiz einerseits sicher, dass die geplante EU-Regelung nicht über die Schweiz umgangen werden kann. Der Steuerrückbehalt gilt für alle Zinszahlungen, die eine auf dem Gebiet der Schweiz gelegene Zahlstelle einer natürlichen Person mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat leistet. Der Ertrag des Steuerrückbehalts fällt zu 75% an die EU bzw. ihre Mitgliedstaaten (Revenue-sharing). Das Abkommen sieht zudem vor, dass ausländische Bankkunden selber zwischen dem Steuerrückbehalt und einer Meldung an die Steuerbehörden wählen können (Freiwillige Meldung).
Das ist aber nicht alles.
In einem Memorandum of Understanding (MOU) verpflichtete sich die Schweiz gegenüber der EU, in den Doppelbesteuerungsabkommen mit den EU-Mitgliedländern und auf der Basis der Gegenseitigkeit allgemein Amtshilfe bei Steuerbetrug zu vereinbaren. Diese würde natürliche Personen und Gesellschaften erfassen. Amtshilfe würde auf begründete Anfrage hin bei Steuerbetrug nach schweizerischem Recht sowie bei sinngemäß gleich schwer wiegenden Delikten geleistet. Sinngemäß mit Steuerbetrug vergleichbar sind Verstöße gegen genau bestimmbare steuerstrafrechtliche Vorschriften anderer Staaten, die denselben Unrechtsgehalt aufweisen wie in der Schweiz der Steuerbetrug, aber im Schweizer Verfahren und somit auch im Schweizer Recht nicht vorkommen.
Nicht unter diese Bestimmung fällt in jedem Fall die einfache Steuerhinterziehung. Nur welcher Staatsanwalt in Deutschland ermittelt schon wegen des Verdachts einer "einfachen Steuerhinterziehung"? Im Ermittlungsstadium wird – anders als dann etliche Zeit später vor Gericht – immer vom denkbar schwersten Straftatbestand ausgegangen.