Ein Widerruf ist möglich wenn
- die Stiftung noch nicht registriert ist,
- die Statuten den Widerruf der gesetzlichen Grundsatzentscheidung zuwider doch zulassen,
- das der Stiftung gewidmete Vermögen zum Zwecke des Kreditbetrugs an die Stiftung übertragen worden war.
Wird die
Stiftung von Todes wegen
errichtet, hat der
- Stifter ein exklusives und unbeschränktes Widerrufsrecht.
Seinen Erben hingegen steht dieses Recht nicht zu, selbst wenn die Stiftung bis dahin nicht beim amtlichen Register eingereicht und registriert worden ist.