- Estland betreibt das Modell der nachgelagerten Besteuerung.
- Estland besteuert nicht den Gewinn seiner Gesellschaften,
sondern besteuert nur
die Ausschüttung an die Gesellschafter.
Alles was die Firma verdient und anlegt bzw. thesauriert bleibt steuerfrei.
Auf einbehaltene Gewinne werden 0% Steuern erhoben.
Wenn Gewinne ausgeschüttet werden – 25% Steuer auf Dividenden. Dieser Steuersatz kann bei regelmäßigen Ausschüttungen auf 14% gesenkt werden. WICHTIG: Diese Steuersätze sind eine nachgelagerte Körperschaftssteuer.
Bei der Zahlung von Gehältern an Gebietsfremde wird in Estland keine Steuer gezahlt. Wer nicht in Estland lebt, muss sein Gehalt auch nicht versteuern. Praktisch kann man sich also seinen kompletten Gewinn per Gehalt aus seiner OÜ auszahlen – steuerfrei. Man muss das „Mitarbeitergehalt“ tun. Je nach Staatsangehörigkeit und Steuerwohnsitz sind ggf. Sicherheitsvorkehrungen zu treffen
Die Mehrwertsteuer (VAT) in Höhe von 20 % fällt nur bei Inlandsgeschäften, bei Verkäufen an europäische Privatpersonen und bei Verkäufen an europäische Unternehmen, die keine VAT-Nummer haben, an.
Unser Unternehmen kann bei der Bereitstellung eines Buchhalters behilflich sein, der vom ersten Tag an bei der Gründung des Unternehmens dabei sein muss. Der Buchhalter kümmert sich um alle steuerlichen Angelegenheiten, die Gehälter der Angestellten und alles, was von der Firma verlangt wird, damit die Firma in Estland ohne Probleme arbeiten kann.
Will man beispielsweise Doppelbesteuerungsabkommen nutzen, ist eine Steueransässigkeitsbescheinigung für die Kapitalgesellschaft notwendig. Eine ordentliche Betriebsstätte, ggf. einen lokalen Mitarbeiter braucht man in Estland mit seiner e-Residency nicht. Diese kann man schnell beantragen und erhält sie oft sehr schnell. Somit kann man die estnischen Doppelbesteuerungsabkommen extrem einfach nutzen.
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