Ist der Erbfall eingetreten, stellt sich die Frage, wie der
im Land der Immobilie zu führen ist.
- Wird der deutsche Erbschein anerkannt?
- Ist die nochmalige Erbschaftsannahme im Ausland nötig?
- Wird die Durchführung eines eigenen Nachlaßverfahrens notwendig?
Ist
- Testamentsvollstreckung
angeordnet oder hat der Erbalasser eine
- über den Todesfall hinausgehende Vollmacht
Grundsätzlich gibt es
an die ein Erbstatut anknüpfen kann:, nämlich das
- der Staatsangehörigkeit,
- des Wohnsitzes / Domiziles,
- der Belegenheit (= wo sich das Vermögen oder ein Teil davon befindet, wie z.B. die Immobilie).
- Zur ersten Gruppe gehören Länder wie Deutschland, Österreich, Italien und Spanien.
- Zur zweiten Gruppe zählen Länder wie die Schweiz, Großbritannien und die U.S.A. hinsichtlich der beweglichen Vermögenswerte.
- Bei den Ländern, die das Belegenheitsprinzip anwenden, wird in der Regel unterschieden, zwischen dem beweglichen Vermögen und Rechten (z.B. an Gesellschaften) einerseits und den unbeweglichen Vermögenswerten, also den hier interessierenden Immobilien; wir haben es demnach zu tun mit einer Kombination aus Wohnsitz- und Belegenheitsprinzip. Zu diesem Ländern gehören Großbritannien und Frankreich in Europa, die U.S.A. und Kanada (mit zu beachtendem abweichenden Recht in der Provinz Quebec) in Übersee.
Ein Beispiel:
Jeder mag sich selbst ausrechnen, in welchem Land er hinsichtlich seiner Auslandsimmobilie von einer Nachlaßspaltung ausgehen muß. Komplizierter wird alles noch dann, wenn jemand einen Ehepartner aus einem anderen Land hat, es können also leicht auch mehr als zwei oder drei Erbstatuten Anwendung finden.
- Umfang des Nachlasses,
- Anteil des jeweiligen Erben am Nachlaß,
- Auskunftsrecht des Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer (z.B. Mieter einer Auslandsimmobilie),
- Erbenhaftung für Nachlaßverbindlichkeiten,
- Art des Vermögenserwerbs durch die Erben,
- Rechte und Pflichten mehrerer Erben einer Erbengemeinschaft,
- Aufgaben eines Testamentsvollstreckers,
- Zulassung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts,
- Aufgaben eines Testamentsvollstreckers,
- Gestaltungsmöglichkeiten durch letztwillige Verfügungen,
- Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger,..
Mit Ländern wie Dänemark, Griechenland, Österreich, Schweden, der Schweiz und den U.S.A. hat Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen, die auch für die Erbschaftsteuer gelten, in manchen Fällen sogar für Schenkungsteuer. Besonders viele Länder sind das augenscheinlich nicht. Im Zweifel ist also von einer doppelten Besteuerung auszugehen.
Die meisten Länder dieser Erde sehen eine Erbschaftsbesteuerung der sich auf ihrem Territorium befindlichen Immobilien vor. Es
wie wir schon wissen, somit sehr oft die