Bei allen Änderungen rund um den Lagerschein ist höchste Sorgfalt geboten.
Bei Bedarf können Lagerscheine auf postalischem Wege oder durch persönlich Vorsprache in der Schweiz umgetauscht oder verlängert werden.
Es kann in diesem Zusammenhang auch ein gänzlich anderer Lagerort gewählt werden.
Nach der Neuemission des Lagerscheins (Umtausch oder Verlängerung) werden die neuen Lagerscheine ausgehändigt, ggf. per Versand.
Ein Umtausch kann notwendig werden, wenn alle Indossamentsfelder voll sind.
Auch im Falle einer Umlagerung ist das natürlich zwingend notwendig, weil ansonsten der Lagerschein einen unrichtigen Lagerort angäbe und damit falsch wäre.
Ist die vorab bezahlte Lagerdauer abgelaufen, ist die Verlängerung nötig, d.h. es muß ein neuer Lagerschein ausgestellt werden, weil die Gültigkeitsdauer eine neue ist.
Bei einem Umtausch werden verbliebene Lagergebühren zeitanteilig gutgeschrieben.
Verlust des Lagerscheins
Geht der Lagerschein verloren, ist eine unverzügliche Verlustmeldung notwendig. Wir unterstützen Sie in diesem Fall natürlich.
Da der Lagerschein ein Wertpapier ist, ist in der Schweiz eine gerichtliche Kraftloserklärung zu beantragen. Insoweit fallen Gerichtsgebühren an.
Ist das erfolgt, führt unser Partner, der Schweizer Finanzdienstleister, die sog. „Mortifikation” durch. Die gesetzlichen Gebühren dafür betragen CHF 250,00. Die Neuausstellung des Lagerscheins schlägt sich danach kostenmäßig nur noch nieder in Höhe von CHF 8,00.
Der Lagerschein als Schweizerisches Wertpapier ist mithin so sicher aufzubewahren wie andere Wertpapiere auch.