Es dürfen keine Gegenstände in den Trust eingelegt werden, für die deutsches Sachenrecht einschlägig ist. Unzulässig ist es
Es dürfen keine Gegenstände in den Trust eingelegt werden, für die deutsches Sachenrecht einschlägig ist. Unzulässig ist es
unterliegen weder der Körperschafts- noch der Einkommensteuer. Bei Auslandsgewinnen fallen nach dem Gesetz Nr. 9 vom 23. Dezember 1964 in folgenden Fällen keine Steuern an: