Der Stiftungsrat ist
leitendes Organ
der Stiftung. Er wird bei der Errichtung der Stiftung durch den Stifter ernannt.
Im Gegensatz zu Liechtenstein stellt das Gesetz kaum Anforderungen an die Amtsträger.
Der Stiftungsrat muß aus mindestens
- drei mündigen natürlichen Personen
oder aus einer oder mehreren
- juristischen Person(en) – sole corporate