Bei einem Trust unter Lebenden bestehen keine Verbote in Deutschland, vielmehr kann wie für jedes andere schuldrechtliche Verhältnis ein fremdes Recht, das den Trust kennt, frei gewählt werden nach Art. 27 EGBGB.
Es dürfen keine Gegenstände in den Trust eingelegt werden, für die deutsches Sachenrecht einschlägig ist. Unzulässig ist es