Es dürfen keine Gegenstände in den Trust eingelegt werden, für die deutsches Sachenrecht einschlägig ist. Unzulässig ist es
Es dürfen keine Gegenstände in den Trust eingelegt werden, für die deutsches Sachenrecht einschlägig ist. Unzulässig ist es
Lassen wir weitestgehend den unabhängigen „Tagesanzeiger“ aus Zürich den Trust erklären:
Nehmen wir an, Sie besitzen 100 Millionen Franken. Vielleicht in Form von Immobilien, vielleicht in Form eines herrschaftlichen Anwesens am See.
Die „Society of Trust and Estate Practitioners“ (STEP) ist eine internationale Vereinigung von Praktikern, die im Bereich der Nachlaßplanung und -abwicklung, der Vermögensanlage, des Trust- und Stiftungsrechts sowie den hiermit verbundenen Steuerfragen tätig sind. Volle STEP-Mitglieder sind besonders herausragende,