Was gesetzlich lediglich geregelt war, waren Schranken, allerdings auch nur für Finanzbeamte und Steuerfahnder, nicht einmal für Staatsanwälte. Die Finanzbürokratie und deren Fahnder haben nach dem Paragrafen 30a der Abgabenordnung "auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen". Tatsächlich und in der täglichen Praxis