Das Kontenabrufverfahren wird eingegrenzt: Der Fiskus fahndet nicht länger unter dem Verdacht auf Steuerhinterziehung nach verborgenen Konten der Bankkunden. Nur beim begründeten Verdacht auf widerrechtlichen Bezug von Sozialtransfers wird das Verfahren künftig angewendet. Mit dem Finanzamt zu tun haben nur diejenigen Anleger, deren persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 Prozent liegt: