Zahlt ein Erwerber für Deliktsbeute, stellt sich die Frage, ob er den Täter zu seiner Tat angestiftet hat. Ein solcher Anfangsverdacht erhebt sich dann, wenn – wie hier der deutsche Staat – der Erwerber am Deliktsgut als Einziger ein enormes finanzielles Interesse hat. Von einer unabhängigen Instanz zu untersuchen