Auslandseinnahmen
unterliegen weder der Körperschafts- noch der Einkommensteuer. Bei Auslandsgewinnen fallen nach dem Gesetz Nr. 9 vom 23. Dezember 1964 in folgenden Fällen keine Steuern an:
- bei Fakturierung von Produkten, die im Ausland gehandelt werden
- bei Geschäftsführung im Ausland
- bei Ausschüttungen von Dividenden oder Beteiligungen im Ausland
- bei Einnahmen von Zinsen, Provisionen oder