Ist der Erbfall eingetreten, stellt sich die Frage, wie der
Nachweis des Todes
im Land der Immobilie zu führen ist.
- Wird der deutsche Erbschein anerkannt?
- Ist die nochmalige Erbschaftsannahme im Ausland nötig?
- Wird die Durchführung eines eigenen Nachlaßverfahrens notwendig?
Ist
angeordnet oder hat der Erbalasser eine
- über den Todesfall hinausgehende Vollmacht
Die schlichten Fakten:
Nach dem Steuer-Euroglättungsgsetz – StEuglG – wurde § 16 Erbschaftsteuergesetz und Schenkungsteuergesetz – ErbStG – dahingehend abgeändert, daß sich dem Finanzamt gegenüber im Fall einer Erbschaft (natürlich auch im Schenkungsfall etc.) folgende
Steuerfreibeträge
ergeben:
- Ehegatte: Euro 307.000,00
- Kinder und Enkel (verstorbener Kinder) gem. Steuerklassen I Nr. 2: Euro
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