Über diese Daten bringen die Beamten Licht in die Börsenaktivitäten der Bundesdeutschen.
Das führt dann auch zu Rückschlüssen auf frühere Zeiträume.
Dieses Fazit hat jüngst auch der Bundesfinanzhof gezogen (Aktenzeichen: IX R 49/04). Zwar muß die Bankenliste weder mit der Steuererklärung eingereicht noch aufbewahrt werden. Doch sie weckt Begehrlichkeiten. Sachbearbeiter