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Anfechtungen usw.

Die Statuten der Stiftung können Regelungen enthalten, um den Stiftungsrat abzuberufen. Das ist eigentlich auch empfehlenswert.

Wird diese Möglichkeit nicht genutzt, kann der Stiftungsrat gemäß Art. 22 des Gesetzes Nr. 25 über Stiftungen privaten Charakters vom

  • Stifter

und von den

  • Begünstigten

auf dem Gerichtsweg abberufen werden, soweit die im

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