Die schlichten Fakten:
Nach dem Steuer-Euroglättungsgsetz – StEuglG – wurde § 16 Erbschaftsteuergesetz und Schenkungsteuergesetz – ErbStG – dahingehend abgeändert, daß sich dem Finanzamt gegenüber im Fall einer Erbschaft (natürlich auch im Schenkungsfall etc.) folgende
Steuerfreibeträge
ergeben:
- Ehegatte: Euro 307.000,00
- Kinder und Enkel (verstorbener Kinder) gem. Steuerklassen I Nr. 2: Euro