Das zugesagte Stiftungskapital muß mindestens USD 10.000,00, (oder den Gegenwert in einer anerkannten anderen Währung) betragen.
Und was ganz wichtig ist:
Die Einzahlung des Anfangskapitals muß vor der Gründung nicht nachgewiesen werden – auch später nicht. Aber wozu hat man eine Stiftung, wenn man sie nicht nutzt?!
Dieses Anfangskapital kann später jederzeit erhöht werden, ohne daß die Erhöhung im Register publik gemacht werden müßte.
Zum Stiftungsvermögen können übertragbare Vermögenswerte jeder Art gehören.
Das Stiftungskapital allein haftet für die Verbindlichkeiten der Stiftung.
Weder der Stifter noch die Organe der Stiftung haften persönlich.
Der Stifter ist lediglich verpflichtet, das gewidmete Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Weitergehende Verpflichtungen treffen ihn nicht.
Das Stiftungsvermögen kann nicht zur Erfüllung von persönlichen Verpflichtungen des Stifters oder der Begünstigten eingeklagt werden.
Ein Rückforderungsanspruch von der Stiftung vermachtem Kapitals aufgrund von erbrechtlichen Bestimmungen am Wohnort des Stifters oder eines Begünstigten wird vom Gesetz ausdrücklich abgelehnt.