Stiftung – Vermögen unter fremder Kontrolle ?

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Die Gefahren für Vermögenswerte in Deutschland dürfen wir an dieser Stelle als bekannt voraussetzen.

Gleichwohl kennt man sein Heimatland am besten und weiß, wie alles funktioniert – selbst wenn kaum noch was funktioniert. In fremden Rechtssystemen kennt man sich natürlich nicht so gut aus.

Das ist der Hauptgrund, daß viele Menschen sich noch immer scheuen, ihre Vermögenswerte in einer anderen Jurisdiktion und in einer wenig vertrauten Rechtsform zu sichern.

Die Hauptsorge ist, daß man den Einfluß oder den Zugriff auf seine Vermögenswerte verlieren könnte.

All das trifft bei der Stiftung der Cook Islands nicht zu.

Der Stifter verliert die Vermögenskontrolle nie!

  • Absolut keine fremde Person kommt an die der Stiftung übertragenen Vermögenswerte heran.
  • Zu 100% bleibt die Verfügungsgewalt beim Stifter, also unserem Kunden.
  • Kein Anwalt der Cook Island hat irgendeinen Zugriff.

 

Unsere Kollegen und Kolleginnen dort sind nur zuständig für die ordnungsgemäße Registrierung und die alljährliche Verlängerung der Registrierung.

Das ist die Voraussetzung dafür, daß die extrem hohe Sicherheit der der Stiftung übertragenen Vermögenswerte auch wirklich greift.

Daß niemand auf den Cook Islands irgendeine Art von Zugriff auf diese Werte hat, ist ausdrücklich beabsichtigt. Die Cook Island Stiftung ist für die Vermögenswerte ein sicherer Hafen, das Schiff im Hafen geht aber nicht ins Eigentum des “Hafens Cook Islands” über.

Denn der Stifter der Stiftung hat umfängliche Rechte, er herrscht über die Stiftung tatsächlich und damit über die Vermögenswerte.

Im Einzelnen:

Der Stifter selbst behält sich gemäß den Bestimmungen des in Zusammenarbeit mit uns und unseren Kollegen auf den Cook Islands zu schaffenden

rechtsverbindlichen “Anhangs” mittels einer schriftlichen Urkunde

folgendes vor:

  1. Die Regeln der Stiftung zu ändern oder zu ergänzen;

  2. die Ernennung oder Abberufung von Mitgliedern des Rates der Stiftung;

  3. die Ernennung oder Abberufung eines Vollstreckers (= des dort sog. “Enforcers”, in anderen Jurisdiktionen auch „Protector“ genannt);

  4. die Beschränkung des Stimmrechts eines Ratsmitglieds bei Geschäften, bei denen das Ratsmitglied als persönlich beteiligt angesehen werden kann;

  5. Einschränkung der Befugnisse des Stiftungsrats durch die Vorschrift, daß bestimmte seiner eigentlichen Befugnisse nur mit Zustimmung der in den Urkunden, die die Einschränkung begründen, genannten Person ausgeübt werden können, was der Stifter selbst (!) sein kann;

  6. Begünstigte hinzufügen oder auch entfernen.

Umfangreiche Rechte des Stifters auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens:

  1. dem Rat im Zusammenhang mit dem Umgang mit dem Vermögen der Stiftung Weisungen erteilen;

  2. eine Person, die das Vermögen der Stiftung verwaltet, ernennen oder abberufen oder diesbezüglich Ratschläge erteilen;

  3. dem Rat verbindliche Weisungen hinsichtlich der Ernennung oder Abberufung von leitenden Angestellten von Unternehmen – die sich ganz oder teilweise im Besitz der Stiftung befinden – erteilen oder als solche handeln;

  4. den Rat auffordern, die vorherige schriftliche Zustimmung des Stifters einzuholen, bevor er eine Zahlung an einen Begünstigten leistet oder einem Begünstigten einen Vorteil gewährt.

Der Stiftungsrat

  1. kann aus nur einer einzigen Person bestehen oder auch aus vielen. Es wird davon ausgegangen, daß das oft nur der Ehepartner bzw. Lebensgefährte sein wird.

  2. Die Stiftungsrat – hier also der Ehepartner – entscheidet, wer ggf. und wo für die Stiftung ein Bankkonto einrichtet. Der Stifter kann Anweisungen erteilen, was in einer funktionierenden Ehe wohl eher nicht vorkommt. Wir brauchen dann nur den Beschluß des Stiftungsrates in geschriebener Form, wer für die Stiftung das Konto errichtet. Normalerweise halten die Banken derartige Beschlüsse sogar selbst vor für ihren eigenen Gebrauch,

  3. Begünstigte hinzufügen oder auch entfernen.

Daß die Stiftung das deutsche Erbrecht aushebelt und von den deutschen Restriktionen etc. befreit, muß hier nicht gesondert ausgeführt werden – auch deshalb begründet man schließlich eine Stiftung

Alles, wirklich alles, bleibt allein in der Verfügungsmacht des Stifters.

Der Stifter, also unser Kunde, demnach Sie

agiert nur auf sichererer Grundlage, nämlich

  • mittels einer Stiftung, die auf den Cook Islands von unseren Kollegen ordnungsgemäß registriert wird;

  • damit das Eigentum sichert, wie das in keiner anderen Jurisdiktion dieser Welt wirkungsvoller geschehen kann;

  • und öffnet sich so auch die Möglichkeit, das deutsche Pflichtteilsrecht aushebeln zu können, das auf den Cook Islands keine Anwendung findet.

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