Das Bessere ist der Feind des Guten
Nein – das Fürstentum Liechtenstein ist nicht mehr die beste Lösung. Seit dem 12. Juni 1995 gibt es eine bessere Lösung. Die bessere Alternative heißt
An diesem 12. Juni 1995 wurde das panamaische Stiftungsrecht in Kraft gesetzt.
Die Panamá-Stiftung ist eine
Allerdings ist die Stiftung Panamás mit einigen
ausgestattet im Vergleich zum liechtensteinischen Recht. Unter Berücksichtigung von innovativen Neuerungen aus dem angloamerikanischen Recht des Trusts ist die Stiftung Panamás deutlich liberaler ausgestaltet – und
Anders als im liechtensteinischen Recht wird die Panamà-Stiftung nicht in verschiedene Arten unterteilt. Es handelt sich schlicht um eine "Stiftung von privatem Interesse", welche sowohl die liechtensteinische Familienstiftung wie auch die sogenannte gemischte Stiftung – mit Familie wie auch Drittpersonen und Institutionen als Begünstigte – beinhaltet. Der Kreis der nach panamaischem Recht zu begünstigenden Personen ist völlig offen, d.h. beliebige natürliche und auch juristische Person aus dem In- und Ausland – auch der Stifter und die Stiftungsräte selbst (!) – können begünstigt werden.
- Jährliche Pauschalabgabe an den Staat: in Liechtenstein zumindest (häufig mehr als ) USD 650,00 – in Panamá USD 250,00.
- Anwalts- bzw. Notarsgebühren: in Liechtenstein unverschämt überteuert, wie jeder weiß – in Panamá in einem sehr vernünftigen Kostenrahmen.
- Stiftungsvermögen: muß im Fürstentum Liechtenstein schon vor der Registrierung der Stiftung geleistet werden und ist danach aus der öffentlichen Registrierung immer ersichtlich, auch wenn es erhöht wird – in Panamá kann die Stiftung dagegen schon vor der Vermögensübertragung registriert werden. In der Regel wird das Stiftungsvermögen nur mit USD 10.000,00 angegeben. Selbst wenn danach Millionenwerte übertragen werden, bedarf das ausdrücklich keiner Aufnahme in das öffentliche Register; öffentlich sind im Regelfall daher immer nur USD 10.000,00 als Stiftungsvermögen ersichtlich.
- Der Stiftungsrat muß aus natürlichen Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein bestehen – in Panamá ist die Staatsangehörigkeit der Stiftungsräte egal; es kann sich sogar um eine oder mehrere juristische Personen handeln.
- Erbfolge: der Wille des Stifters kann durch erbrechtliche Bestimmungen seines Heimatlandes beschränkt werden – in Panamá ist der Wille des Stifters immer strikt geschützt. Ein Rückforderungsanspruch von der Stiftung vermachtem Kapital aufgrund von erbrechtlichen Bestimmungen am Wohnort des Stifters oder eines Begünstigten wird ausdrücklich vom Gesetz abgelehnt. Pflichtteilsverletzungen im Erbfall werden schon mangels analoger Normen im panamaischen Recht gesetzlich nicht anerkannt.
- Vertraulichkeit der Statuten: im Fürstentum Liechtenstein sind die Statuten vollinhaltlich im öffentlichen Register einsehbar – in Panamá im Register einsehbar sind nur allgemeine Grundsatzbestimmungen (z.B. Name der Stiftung, Domizil der Stiftung, Name und Anschrift der Stiftungsräte wie des lokalen Vertreters in Panamá etc.); nicht einsehbar, weil in vertraulichen Nebenstatuten geregelt, die nicht im Register veröffentlicht werden, sind Art und Umfang der Begünstigung sowie der Kreis der Begünstigten. Wird die Stiftung von einem Treuhänder gegründet, erscheint in der Stiftungsurkunde und den Statuten nicht einmal der Name des Stifters.
- Anfechtung: Gläubiger des Stifters können Zuwendungen an die liechtensteinische Stiftung anfechten, wenn sie dadurch nachweislich geschädigt werden oder wurden – das gilt auch in Panamá; aber dieses Recht auf Anfechtung verjährt drei Jahre nach Registrierung der Stiftung; d.h man kann z.B. erst einmal die Stiftung als solche begründen oder besser durch einen Treuhänder begründen lassen (ohne jegliche Vermögensübertragung in dieser Zeit) um erst nach Ablauf von drei Jahren dann die eigentlich beabsichtigten Verfügungen zu tätigen.
- hat keinerlei Amtshilfe-, Steuer- oder Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Ausland abgeschlossen. Es bestehen lediglich Abkommen mit einigen Staaten wie den USA betreffend Drogenkriminalität und Geldwäscherei.
- In Artikel 35 des panamaischen Stiftungsgesetzes werden alle mit der Stiftung in irgendeiner Form in Zusammenhang stehenden Personen (Private wie Amtspersonen) zur Verschwiegenheit über sämtliche vertraulichen Informationen unter scharfer Strafandrohung verpflichtet.
- Ausländische Begehren in Steuersachen sind nicht statthaft.
Wenn eine ausländische Staatsanwaltschaft auch nur behauptet, bei irgendwelchen x-beliebigen Ermittlungen handele es sich "nicht nur" um einen Fall "einfacher Steuerhinterziehung", öffnen sich sofort die Schleusen aller Informationsträger,
- die der Banken,
- die der Treuhänder.
Beispielhaft erinnert sei an den "Fall Möllemann" und das, was sich an seinem Todestag ereignete:
Es ging um ein lausiges Flugblatt.
Das Wahlkampfflugblatt der FDP, dessen Inhalt an dieser Stelle nicht interessiert, verursachte Kosten in Höhe von Euro 840.000 für den Postversand und Euro 140.000 für den Druck. Die Staatsanwaltschaft wollte wissen, wo das Geld für dieses Flugblatt herkam. Über weitere Motive der Aktion auf Seiten der Staatsanwaltschaft wird spekuliert, als formaler Grund reichte das lausige Flugblatt. Anfang Oktober 2002 lasen Mitarbeiter der Bank BNP Paribas in Luxemburg in der "Financial Times" von der Debatte um Möllemanns Wahlkampfpamphlet, das er an alle Haushalte in Nordrhein-Westfalen verteilen ließ. Sie meldeten eine Barabhebung vom September an die Anti-Geldwäsche-Einheit der Luxemburger Staatsanwaltschaft, die wiederum das Bundeskriminalamt informierte. Als die Durchleuchtung der Möllemann-Geschäfte dann im Oktober begann, wurde die Liechtensteiner Curl AG aufgelöst, denn auch das einst so verschwiegene Fürstentum nennt schon bei dem bloßen von der Staatsanwaltschaft dargelegten Verdacht auf Straftaten mittlerweile den tatsächlich Begünstigten einer jeden Briefkastenfirma. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf erhielt schließlich tatsächlich Zugang zu den in Liechtenstein beschlagnahmten Unterlagen im "Fall Jürgen Möllemann". Der zuständige Richter sagte der schweizerischen Nachrichtenagentur sda am 07.08.2003, das Obergericht habe eine Beschwerde der Curl AG abgewiesen. Diese AG hatte schlüssig argumentiert, die Person, gegen die sich die Ermittlungen gerichtet hatten, lebe überhaupt nicht mehr und selbst in Deutschland sei das Verfahren deshalb eingestellt worden. Diese stichhaltige Argumentation half angesichts der erreichten unterwürfigen Rechtszustände in Liechtenstein nicht mehr weiter. Es startete eine internationale Großrazzia. In Deutschland, Luxemburg, Spanien und Liechtenstein schlugen Fahnder an 25 Stellen in 13 Orten gleichzeitig zu. Betroffen waren u.a. das Konto bei der Luxemburger Filiale der "Banque National de Paris", betroffen war weiter im Fürstentum Liechtenstein die "Liechtensteinische Landesbank" sowie die Curl AG, über deren Konten Geld geflossen sein soll. Die elektronischen Daten bei den Banken in Luxemburg, Spanien und Liechtenstein waren das Ziel der Ermittler.
Die Stiftung aus Panamá ist schlicht
- besser,
- billiger,
- sicherer.
Aus Seriösitätsgründen bieten wir die beiden liechtensteinischen Typen einer Stiftung deshalb erst gar nicht mehr an.
Wer sich gleichwohl für das nur noch zweitklassige Modell einer Stiftung aus dem Fürstentum Liechtenstein entscheidet, mag über die Grenze nach Vaduz fahren und sich dort von einem liechtensteinischen Notar finanziell "das Fell über die Ohren" ziehen lassen.
Für alle anderen gilt: