§3 Sitz und Anschrift
Der Sitz der Gesellschaft ist Panamá City. Für die Korrespondenz insbesondere mit den Gesellschaftern ist die Geschäftsführung zuständig
Die Postanschrift lautet: Hsuperoa, S.A., #PTY 14480
P.O.Box 25207
Miami, Fl 33102-5207, U.S.A.
Die physische Anschrift für
Kurierzustellungen lautet: Hsuperoa, S.A., #PTY 14480
7979 NW 21st Street
Doral, Fl 33122, U.S.A.
Briefe sind mithin immer an die Postanschrift zu senden, Kurierzustellungen (z.B. FedEx) immer an die physische Anschrift.
$4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5 Gesellschafter
(1) Gesellschafter des ICP kann sowohl eine voll geschäftsfähige natürliche Person werden wie eine juristische Person jeglicher Nationalität, insbesondere auch Offshoregesellschaften mit Sitz in Steueroasen.
(2) Die eine Aufnahme in den ICP beantragende Person wird Gesellschafter des jeweiligen ICP-Beteiligungsvermögens, sobald der Aufnahmeantrag von der Geschäftsführung des ICP gegengezeichnet ist.
(3) Der neue Gesellschafter nimmt ab dem ersten auf seinen Beitritt folgenden Monats an Gewinn und Verlust der jeweiligen ICP-Beteiligungsmöglichkeit teil, sofern sein Beteiligungsvermögen bis zum 15. Tag des Vormonats auf dem Konto in Panamá eingegangen war; ansonsten einen Monat später. Er nimmt ab dann anteilsmäßig am Vermögen der jeweiligen Vereinigung teil.
§6 Einzahlungen
a) Bankverbriefungen
Jeder Gesellschafter verpflichtet sich, einmalig einen Betrag von mindestens US-Dollar 1.000,00 (in Worten: US-Dollar eintausend) in das Anlagevermögen des ICP einzuzahlen. Er kann jederzeit seine Beteiligung um mindestens US-Dollar 500,00 (in Worten: US-Dollar fünfhundert)erhöhen. Es gilt §5 Abs. 3 entsprechend.
b) Panamaische Immobilien
Jeder Gesellschafter verpflichtet sich, einmalig einen Betrag von mindestens US-Dollar 30.000,00 (in Worten: US-Dollar dreißigtausend) in das Anlagevermögen des ICP einzuzahlen. Er kann jederzeit seine Beteiligung um mindestens US-Dollar 5.000,00 (in Worten: US-Dollar fünftausend) erhöhen. Es gilt §5 Abs. 3 entsprechend.
c) Forex Trading
Jeder Gesellschafter verpflichtet sich, einmalig einen Betrag von mindestens US-Dollar 5.000,00 (in Worten: US-Dollar fünftausend) in das Anlagevermögen des ICP einzuzahlen. Er kann danach seine Beteiligung auf mindestens US-Dollar 7.500,00 (in Worten: US-Dollar siebentausendfünfhundert) erhöhen. Hat das Anlagevermögen die Summe von US-Dollar 7.500,00 erreicht, kann danach mit Mindestbeträgen von US-Dollar 500,00 (in Worten: US-Dollar fünfhundert) weiter erhöht werden. Es gilt §5 Abs. 3 entsprechend.
§7 Beteiligung am Gesellschaftsvermögen
(1) Die Gesellschafter sind entsprechend ihres Anteiles – unter Berücksichtigung des Zeitpunktes ihrer Einzahlung(en) – an Gewinn und Verlust des jeweiligen getrennten Beteiligungsvermögens des ICP beteiligt.
(2) Gewinne, Dividenden, Zinsen usw. verbleiben im Regelfall im jeweiligen Gesamtvermögen und werden wieder angelegt (thesauriert); näheres regeln die einzelnen Verträge der unterschiedlichen Beteiligungsvarianten.
(3) Die Wertentwicklung des jeweiligen Gesellschaftsvermögens wird monatlich berechnet. Die Gesellschafter erhalten insoweit vierteljährlich einen detaillierten Bericht der Geschäftsführung.
§8 Verwendung
(1) Das jeweilige ICP-Beteiligungsvermögen wird soweit nur irgend möglich in die Renditeerwirtschaftung investiert.
(2) Verwaltungskosten werden aus dem jeweiligen ICP-Beteiligungsvermögen entnommen. Näheres ergibt sich aus den drei unterschiedlichen Aufnahmeanträgen.
§9 Rechte der Gesellschafter
(1) Diese ergeben sich aus den drei unterschiedlichen Aufnahmeanträgen.
(2) Alle Gesellschafter haben das Recht, mit Anregungen an die Geschäftsführung heranzutreten. Dies sollte in Form einer E-Mail geschehen. Der Gesellschafter soll angeben, um welches Beteiligungsvermögen des ICP es sich handelt, oder ob es sich um eine generelle Anregung handelt, die alle Beteiligungsformen angeht; im letzteren Fall hat auch ein Gesellschafter nur eine einzige Stimme, selbst wenn er in mehr als nur ein Beteiligungsvermögen des ICP eingezahlt hat. Die Geschäftsführung des ICP setzt im Rahmen ihrer regelmäßigen Berichterstattung die betreffenden Gesellschafter von der Anregung per E-Mail in Kenntnis. Die Gesellschafter sind gehalten, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Soweit tunlich wird die Geschäftsführung der Anregung folgen, sofern sich zumindest 20% der betroffenen Gesellschafter innerhalb eines Vierteljahres nach Zugang der E-Mail zu der Anregung geäußert und eine klare Entscheidung haben erkennen lassen.
§10 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung erfolgt durch die panamaische Gesellschaft Hsuperoa, S.A. treuhänderisch.
§11 Aufgaben der Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung ist berechtigt und verpflichtet, auf jeden Fall ermächtigt, im Rahmen der Verträge alle Rechtsgeschäfte für den ICP vorzunehmen, soweit nicht anders rechtlich zulässig auch im eigenen Namen.
(2) Die Geschäftsführungsbefugnis ist nicht beschränkt.
§12 Ausscheiden aus der Gesellschaft
(1) Das Ausscheiden aus der Gesellschaft und die Folgen davon, insbesondere die finanzielle Rückabwicklung, richten sich nach den individuellen Aufnahmeanträgen.
(2) Eine Aufhebung der Gemeinschaft(en) kann nicht verlangt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod der natürlichen Person oder dem Erlöschen der juristischen Person. In diesem Fall erfolgt die Rückabwicklung zugunsten des oder den Berechtigten, die sich zu legitimieren haben (z.B. Erbschein).
(4) Die Auszahlung des jeweiligen Guthabens erfolgt danach unverzüglich.
(5) Kann das Guthaben nur durch Veräußerung von Bankverbriefungen, anderen Wertpapieren etc. oder durch Veräußerung von Immobilienvermögen ausbezahlt werden, mindert sich zwecks Schutzes der verbleibenden Gesellschafter der Anspruch um die Veräußerungskosten, bei Immobilien sogar um den erlittenen Wertverlust im Falle eines sog. durch das Auszahlungsbegehren ausgelösten sog. „Notverkaufs“.
§13 Fortbestehen der Gesellschaft
(1) Im Falle der Kündigung der jeweiligen Gesellschaft des ICP durch einen oder mehrere Gesellschafter wird diese unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.
(2) Das Selbe gilt im Falle des Todes eines Gesellschafters, der Pfändung des Gesellschaftsanteils eines Gesellschafters oder der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters; entsprechendes gilt bei der juristischen Person.
§14 Liquidation
(1) Im Falle der Auflösung einer oder auch aller Vermögensbeteiligungen des ICP führt die Geschäftsführung die Auseinandersetzung durch.
(2) Die Liquidation ist unverzüglich durch Veräußerung aller Vermögenswerte durchzuführen. Der auf den jeweiligen Gesellschafter entfallende Vermögensanteil ist unverzüglich auszuzahlen. §12 Abs. 5 gilt entsprechend.
§15 Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Republik Panamá. Der ordentliche Gerichtsstand ist Panamá City.
§16 Schriftformerfordernis
(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zwischen dem Gesellschafter und dem ICP bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einseitige Willenserklärungen (z.B. Kündigung, Rücktritt etc.). Auch eine Abänderung des Schriftformerfordernisses ist nur schriftlich möglich.
(2) Die Schriftform ist gewahrt bei Übersendung per Fax oder Email. Das Risiko des Zugangsnachweises ist den Vertragspartnern bewußt.
§17 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, daß der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluß dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrage vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
Fassung in der derzeit gültigen Fassung vom 03. August 2007