Scheinselbständigkeit – Lösung für Freelancer

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Im Durchschnitt erreichen Freelancer Jahresbruttoeinkünfte von etwa Euro 120.000. Der Bundesverband „Selbständige Wissensarbeit“ bestätigt diese Einschätzung. Wenig spricht demnach dafür, dass IT-Freelancer besonders stark auf die Segnungen des Sozialstaats angewiesen wären.

Viele IT-Freelancer schätzen ihre Unabhängigkeit und die Möglichkeit, zwischen verschiedenen, für sie interessanten Projekten und Arbeitgebern zu wechseln. Sie ziehen die Selbständigkeit ganz bewusst dem Angestelltendasein vor.

Folge: Statt sich in Deutschland fest anstellen zu lassen, gehen viele dieser IT-Freelancer-Experten im Zweifel lieber im Ausland ihrer Tätigkeit als Freelancer nach. Dabei hätten sie gar nichts dagegen, für deutsche Firmen zu arbeiten.

Aber das macht Probleme.

Warum im Ausland und nicht in Deutschland?

In Deutschland droht ihnen der Vorwurf der

„Scheinselbständigkeit“.

Allein das deutsche

“Statusfeststellungsverfahren für Selbständige”

ist Grund genug, sich im Ausland zu organisieren.

Rein theoretisch können IT-Freelancer vor der Annahme von neuen Aufträgen von deutschen Firmen prüfen lassen, ob ihnen eine Verfolgung wegen Scheinselbständigkeit droht.

Das funktioniert allerdings im Rahmen der deutschen Bürokratie nicht.
Denn durchschnittlich dauert es 76 Tage – im Einzelfall auch bis zu sechs Monaten – bis ein Prüfergebnis vorliegt.
Häufig sind in der Praxis daher die Einsätze dieser externer Experten bereits wieder beendet, bis das Ergebnis bekanntgegeben wird.

Stellt die Sozialversicherung aber später „Scheinselbständigkeit“ fest, wird es für Auftragnehmer und Auftraggeber unangenehm:

  1. Erst müssen die Sozialabgaben nachgezahlt werden.
  2. Für das auftraggebende Unternehmen kommt es noch härter: Denn es drohen Bußgelder wegen illegaler Arbeitnehmerüberlassung.
  3. Ausserdem können Gerichte die Zusammenarbeit nachträglich zu einer unbefristeten Festanstellung umdeuten.
  4. Den Führungskräften des auftraggebenden Unternehmens drohen gar strafrechtliche Verfolgung wegen „Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt“.

Die gesetzlichen Regeln sind zu allem Überfluss unklar und geben bürokratischer Willkür viel Raum.

So dürfen Freelancer gegenüber ihrem Auftraggeber nicht weisungsgebunden sein. Was soll das im Einzelfall genau bedeuten? Schliesslich hat der Auftraggeber eine konkrete Vorstellung, was er mittels der Einschaltung des IT-Freelancers erreichen will.

Zu allem Überfluss liegt die Beweislast zum Sachverhalt nicht bei den Sozialkassen – sie liegt bei den Freelancern selbst. Wer in den Räumen des Auftraggebers an dessen Geräten die Lösungen einrichtet – was für IT-Fachleute durchaus üblich ist – gerät dabei rasch unter verschärften Verdacht.

Logische Folge: 86% der IT-Freelancer äußern den Eindruck, dass sich Unternehmen wegen des Risikos „Scheinselbständigkeit“ mit Aufträgen zurückhalten.

Was also tun?

Schon einmal daran gedacht, schlicht Steuerresident in Panama zu werden?

Ist man Steuerresident in Panama auf der Grundlage der “Residencia por Países Amigos” , dann geht damit automatisch und zwingend als Bedingung dieser Residencia einher…

  1. …dass man ein Privatkonto in seinem Namen als Steuerinländer Panamas hat = und ohne CRS, weil man ja nicht mehr als Ausländer in Panama betrachtet wird, sondern eben als Steuerinländer…
  2. …man eine panamaische Kapitalgesellschaft in seinem Namen und mit Gewerbeanmeldung in Panama hat. Diese Kapitalgesellschaft ist zwar in Panama grundsätzlich steuerpflichtig, doch das wirkt sich konkret steuerlich gar nicht aus aufgrund des in Panama herrschenden territorialen Besteuerungsprinzips, solange man seine Leistungen nicht in Panama selbst erbringt (was man natürlich darf, dann aber Steuern bezahlen muss)…
  3. …eröffnet die identische Bank für seinen neuen Kunden und seiner Gesellschaft nach Erteilung der Residencia und dem Nachweis des Firmensitzes ein Geschäftskonto, folgerichtig wieder ohne CRS…
  4. … man kann alternativ oder ergänzend das Firmenkonto auch beispielsweise in Puerto Rico einrichten, wo das Banking sehr sicher ist und wiederum kein CRS existiert, was allerding für den Steuerinländer von Panama gar keine besondere Bedeutung mehr hat …
  5. …man hat eine belegbare Anschrift in Panama…
  6. …man kann als Steuerinländer Panamas mithin alle denkbaren Compliance Anforderungen erfüllen.

Der Freelancer kann mit dieser Struktur und über seine Kapitalgesellschaft natürlich so auch in Deutschland wie überall auf der Welt für Auftraggeber tätig werden.

Dass man Steuerinländer in Panama ist bedeutet nicht, dass man lange Zeit sich in Panama aufhält. Auch behält man seinen bisherigen Reisepass, man wird schliesslich nicht Staatsbürger in Panama sondern „nur“ Steuerinländer.

Auch den Auftraggebern in Deutschland ist damit gedient. Es droht ihnen nicht mehr die Gefahr einer Feststellung von „Scheinselbständigkeit“

Einzelheiten zu der “Residencia por Países Amigos”: HIER

Gern bereden wir mit Ihnen Details.

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