Rechtliches

Download PDF
Die Stiftung kann von
  • einer

oder

  • mehreren
  • natürlichen Personen

oder

  • juristischen Personen

entweder

  • persönlich

oder

  • durch Dritte

begründet werden.
Hierzu muß ein Vermögen dem Zweck, wie er in den Statuten bestimmt ist, gewidmet werden. Mit der Registrierung in der "Private Foundations Section der Public Registry in Panamá" (Handelsregister) erhält die Stiftung dann eigene Rechtspersönlichkeit.
Das gewidmete Vermögen geht als Schenkung auf die Stiftung über und scheidet damit aus demjenigen des Stifters (Founder) aus.
Es wird danach nach den vom Stifter selbst aufgestellten Statuten und einem individuellen Reglement (Regulations oder By-laws, auch Beistatuten genannt) vom eingesetzten Stiftungsrat (Foundation Council) verwaltet und an die Begünstigten (Beneficiaries) verteilt.

Der Übergang des Vermögens vom Stifter auf die Stiftung ist der wesentliche Unterschied zur Kapitalgesell-schaft und ist vor allem für die erb- und steuerrechtliche Beurteilung des gewidmeten Vermögens von Bedeutung.

Einmal im Eigentum der Stiftung, können die Vermögenswerte nicht mehr zur Erfüllung von Verpflichtungen des Stifters herangezogen werden, sie scheiden aus der Erbmasse aus und sind nur noch einer geringen, jährlich erhobenen Gebühr von USD 250,00 unterworfen.
Es steht dem Stifter frei, im gesetzlichen Rahmen den

  • Stiftungszweck

festzulegen. Die Stiftung darf jedoch

  • nicht kommerziell und profitorientiert sein,

sie

  • kann jedoch Anteile an einer kommerziellen Gesellschaft halten

und ihr

  • Vermögen in Finanzgeschäften gewinnbringend investieren,

solange der Erlös ausschliesßlich dem Zweck der Stiftung entsprechend verwendet wird.

Die Panama-Stiftung selbst darf aber nicht als Gesellschaft benutzt werden.