Der Stiftungsrat ist
leitendes Organ
der Stiftung. Er wird bei der Errichtung der Stiftung durch den Stifter ernannt.
Im Gegensatz zu Liechtenstein stellt das Gesetz kaum Anforderungen an die Amtsträger.
Der Stiftungsrat muß aus mindestens
- drei mündigen natürlichen Personen
oder aus einer oder mehreren
- juristischen Person(en) – sole corporate councillor –
bestehen.
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Die Kompetenzen des Stiftungsrats wie Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung nach außen sowie die Art der Beschlußfassung sind in den Statuten und im Reglement genau zu umschreiben. Oft stehen dem Stiftungsrat weitreichende Rechte zu, so z.B. die Bestellung von Begünstigten, Umfang und Art der Begünstigungsrechte, Erlaß und Änderung der Beistatuten sowie Auflösung und Liquidation der Stiftung.
Die Gültigkeit von Beschlüssen des Stiftungsrats
- kann, muß also nicht
von einer
- Aufsichtsstelle (Supervisory Body, "Protector")
abhängig gemacht werden.
Diese Funktion kann der Stifter selbst wahrnehmen oder wiederum einem Treuhänder überlassen.
Der Stiftungsrat ist verpflichtet, mit der gebotenen Sorgfalt zu handeln, dem Stifter, Begünstigten oder ggf. einer Aufsichtsstelle Rechnung zu legen und die Einnahmen und Vermögenswerte dem Zweck entsprechend an die Begünstigten auszuzahlen.