Neue Steuern 2007

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Spekulationsverluste
Rote Zahlen aus ehemaligen Börsengeschäften dürfen nicht mehr in Steuerbescheiden anderer Jahre berücksichtigt werden, obwohl der Bundesfinanzhof jüngst eine Verrechnung mit aktuellen Gewinnen erlaubt hatte (Aktenzeichen: IX R 21/04). Damit wird nun per rascher Gesetzesänderung festgelegt, daß Altverluste endgültig verloren sind, wenn sie nicht in der Erklärung des Entstehungsjahres auftauchen. Ein aktuell realisiertes Börsenminus ist also zwingend möglichst zeitnah zu deklarieren. Sind keine entsprechenden Gewinne in Sicht, wird der Verlust amtlich festgestellt und so lange für die Zukunft konserviert, bis endlich Spekulationsgewinne zur Verrechnung auftauchen.

Wertpapiere
Anschaffungskosten für Wertpapiere dürfen ab dem 4. Mai 2006 (Anschaffungsdatum) erst bei Veräußerung der Papiere als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Fiktivanleihen
Bei einer Reihe von an heimischen Börsen notierten Länderanleihen gibt es einen fiktiven Quellensteuerabzug auf die ausbezahlten Zinsen. Diese Auslandsabgabe wird auf die deutsche Einkommensteuer wie der Zinsabschlag angerechnet, obwohl sie überhaupt nicht erhoben wird. Insoweit kommt es also zu einem Renditezuschuss vom heimischen Fiskus. Bei Zahlungen aus Brasilien und Vietnam entfällt dieser Renditeturbo ab 2007. Besonders Anleihen vom Zuckerhut sind sehr beliebt, da hier fiktiv 20% auf die ohnehin schon hohen Zinskupons angerechnet werden dürfen.

Hedge-Fonds
Diese Investmentfonds werden per Gesetz von der Ermittlung des lästigen Zwischengewinns ausgenommen. Das hat den Vorteil, daß diese Anteile nicht als sogenannte "intransparente Fonds" eingestuft werden und damit keine Strafbesteuerung anfällt. Die Besitzer kassieren die im Fonds aufgelaufenen Zinserträge damit steuerfrei, wenn sie die Werte kurz vor der Ausschüttung und nach Ablauf der Spekulationsfrist verkaufen.

Werbungskosten
Die Entfernungspauschale gilt erst ab Kilometer 21, das Arbeitszimmer nur noch, wenn es den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit darstellt. Diese Einschränkungen betreffen zwar vorwiegend Arbeitnehmer, aber auch Anleger. Bei umfangreicher Vermögensverwaltung über das heimische Büro lassen sich die Kosten kaum noch absetzen. Liegen die Räumlichkeiten außerhalb der Wohnung, zählen die Pendelfahrten dorthin für die ersten 20 Kilometer steuerlich nicht mehr.

Gebühren für Auskünfte des Finanzamtes
Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes sollen verbindliche Auskünfte in Zukunft grundsätzlich nach einer noch nicht weiter konkretisierten Wertgebühr berechnet werden.
Ist dies nicht möglich, kann das Finanzamt auch eine Zeitgebühr in Höhe von mindestens 100 Euro verlangen. "Daß die Steuerzahler für die Inanspruchnahme von Leistungen der Finanzverwaltung nochmals zur Kasse gebeten werden sollen, ist nicht gerechtfertigt", meint Karl Heinz Däke, Präsident des Bundes der Steuerzahler. "Dies soll wohl dazu beitragen, dass Steuerzahler von ihren Informationsrechten keinen Gebrauch mehr machen."
Meinen wir auch.

Dienstwagenbesteuerung
Wichtig für Firmenchefs und höhere Angestellte ist auch die Änderung der Dienstwagenbesteuerung. Die sogenannte "Ein-Prozent-Regelung" darf nur noch angewendet werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Nach dieser Regel konnte der Steuerpflichtige bislang seine privaten Fahrten pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenpreises versteuern, wenn er kein Fahrtenbuch führen wollte. Der Umfang der betrieblichen Nutzung muß glaubhaft versichert werden. Darum sollten der Terminkalender, die Reisekostenunterlagen oder Kilometerabrechnungen unbedingt aufgehoben werden. ABER: Sollten Nachweise fehlen, kann die Nutzung über einen Zeitraum von drei Monaten formlos aufgezeichnet werden. Dieser Durchschnittswert ist dann die Grundlage für das ganze Jahr.

Reichensteuer
Negativ auf die Investitionsbereitschaft in Deutschland könnte sich die sogenannte Reichensteuer auswirken, die pünktlich zu Neujahr eingeführt wird. Ab einem Einkommen von 250.000 Euro – bei Ehepaaren ab 500.000 Euro – ist dann ein um drei Prozent höherer Spitzensteuersatz zu zahlen (45% statt wie bisher 42%). Damit Unternehmer etwas weicher fallen, wurde ein Entlastungsbetrag eingeführt. Dieser Entlastungsbetrag soll nur für das Jahr 2007 gelten.

Freibeträge für Abfindungen
Auch Arbeitnehmer müssen ab dem kommenden Jahr öfter mal in den sauren Apfel beißen. Viel Positives haben die neuen Steuergesetze für sie nicht zu bieten. Zuwendungen des Chefs bei Heirat oder Geburten sind seit Beginn dieses Jahres nicht mehr steuerfrei, und auch die Freibeträge für Abfindungen – bislang immerhin bis zu 11.000 Euro – entfallen bis auf wenige Übergangsfälle.

Erhöhung der Umsatzgrenzen
Doch nicht alle Änderungen wirken sich negativ aus. Interessant für Unternehmer ist zum Beispiel die Erhöhung der Umsatzgrenzen von 125.000 auf 250.000 Euro im Jahr (in den neuen Bundesländern sogar 500.000 Euro) für die sogenannte "Ist-Besteuerung" des Umsatzsteuergesetzes. Demnach müssen künftig Unternehmen mit einem Umsatz von unter 250.000 Euro nicht mehr bei Rechnungstellung die Umsatzsteuer abführen, sondern erst, wenn die Zahlung eingeht.
Tatsächlich entlastet die Vorschrift vor allem kleine und mittlere Unternehmen und verhilft ihnen zu besserer Liquidität. Maßgebend sind aber nicht die Umsätze im Zeitraum Juli 2005 bis Juni 2006, sondern die Jahresumsätze 2005. Auch ist bei der Umstellung darauf zu achten, dass es zu keiner Doppelbesteuerung kommt, einmal bei Rechnungserteilung, einmal bei Geldeingang.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Auch die privaten Haushalte werden – rückwirkend zum 1. Januar 2006 – stärker begünstigt. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen wurde teilweise neu und weiter gefaßt. Die Einkommensteuer ermäßigt sich jetzt auf Antrag um 20 Prozent auf Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt erbracht werden – höchstens aber bis 600 Euro. Wer einen Handwerker ins Haus holt, kann diesen also zum Teil vom Fiskus bezahlen lassen.

Handwerkerleistung
Begünstigt sind dabei die Kosten für die Handwerkerleistung, nicht aber für Material. Der Anteil der Arbeitskosten muß gesondert in der Rechnung ausgewiesen sein, und die Zahlung auf das Konto der leistenden Firma muß nachgewiesen werden. Barzahlungen sind nicht begünstigt. Mieter oder Wohnungseigentümer können die Aufwendungen zum Beispiel durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachweisen.

Scheinausgaben
Der Handel mit Tankquittungen und anderen Belegen zum Zweck einer "Schein-Betriebsausgabe" ist künftig eine Ordnungswidrigkeit. Geldbußen von bis zu 5.000 Euro sind möglich.