Mit Cook Island Stiftung Schenkungsteuer vermeiden

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Es wird oft behauptet, die Übertragung von Vermögen, nicht zuletzt Geldvermögen, auf eine Auslandsstiftung, löse eine Schenkungsteuer aus mit der Folge, daß der Stifter +/- 30% des übertragenen Vermögens an Schenkungsteuer zahlen muß.

Zumeist ist das auch wirklich der Fall

Diverse Berater empfehlen dann die Stiftung aus Liechtenstein, die durch die Vorteile der Zugehörigkeit zum Europäischen Währungsraum (EWR) zur Steuerminderung – also steuermindernd – genutzt werden kann. Das ist zwar richtig, aber der Fiskus erhält noch immer im Regelfall sehr viel Geld. Außerdem: die Übertragung seiner Vermögenswerte auf die Stiftung raubt dem Stifter seine Handlungshoheit. Gewiß, es gibt natürlich Abkommen mit den zumeist wirklich seriösen liechtensteinischen Verwaltern des Vermögens. Aber wir haben es mit einem Kontrollverlust über das Vermögen zu tun, was nicht jedem gefällt. – Hinzu kommen die hohen Kosten der Stiftung aus Liechtenstein, die sich in Wirklichkeit nicht lohnen, wenn man nicht ein Vermögen von mindestens EUR 3 Millionen den liechtensteinischen Verwaltern überläßt.

Problematisch ist insoweit auch die Nutzung der Stiftung aus Panamá oder aus Nevis.

Hilft eine Übertragung der Vermögensverwaltung auf eine Auslandsstiftung also nicht wirklich weiter?

Eine Vermögensübertragung auf eine Auslandsstiftung unterliegt nur dann nicht der Schenkungsteuer, wenn die Stiftung gemäß den getroffenen Vereinbarungen im Verhältnis zum Stifter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht frei über das Vermögen verfügen kann.

Die Übertragung des Vermögens auf eine Stiftung wird gern von Finanzämtern und unteren Instanzen von Finanzgerichten als

schenkungssteuerpflichtiger Vorgang

bewertet. Denn die dem Stifter zustehenden Gestaltungsmöglichkeiten seien nur wie ein freier Widerrufsvorbehalt zu behandeln. Letzterer stehe einer steuerpflichtigen Schenkung nach einhelliger Ansicht nicht entgegen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah das anders.

Eine umfassende Herrschaftsbefugnis des Stifters schließe eine freigebige Zuwendung an die Stiftung aus. Eine solche liege nur dann vor, wenn der Bedachte (also die Stiftung) auf Kosten des Zuwendenden bereichert sei und über das Zugewendete im Innenverhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen könne.

BFH, Urteil v. 28.06.2007, Az. II R 21/05

Aber welche Jurisdiktion für Stiftungen bietet das schon an?

Nun, das ist ausgerechnet das Land mit dem traditionell allerhöchstem Schutz für Vermögenswerte überhaupt, nämlich den Cook Islands, der Lieblingsjurisdiktion insbesondere reicher US-Amerikaner.

Die Regelungen der Stiftung der Cook Islands stellen sich dar wie extra gestylt für das deutsche Steuerrecht. Das war nie die Intention des Gesetzgebers auf den Cook Islands, trotzdem ist das die Rechtslage.

Das Stiftungsrecht der Cook Islands gibt dem Stifter nämlich so umfangreiche Rechte mit dem Ergebnis, daß er die Stiftung vollständig selbst beherrschen kann.

Das fängt damit an, daß die

vollständige Kontrolle der Stiftung beim Stifter selbst angesiedelt werden kann.

Die Geschäfte der Stiftung werden vom sog. Stiftumgsrat getätigt. Dieser kann aus einer einzigen Person bestehen oder aus mehreren Personen.

Der Stifter kann sich selbst als einzigen Stiftungsrat einsetzen. Damit behält er die volle Kontrolle über das Stiftungsvermögen. Der Stifter als einziger Stiftungsrat wird beispielsweise das Bankkonto der Stiftung selbst und allein führen.

  1. Genausowenig wie der deutsche Fiskus eine Schenkungsteuer erheben darf, wenn eine Person mit Steuerwohnsitz in  Deutschland ein Auslandskonto eröffnet und dorthin Vermögenswerte überträgt,
  2. kann der deutsche Fiskus eine Schenkungsteuer erheben, wenn der Stiftung von dieser Person als alleinigem Stiftungsrat auf das Bankkonto der Stiftung im Ausland Werte übertragen werden.
  3. In beiden Fällen behält die Person, die die Werte überträgt, die 100%ige Kontrolle über diese Werte.

Die Anforderungen aus der oben bezeichneten Entscheidung des Bundesfinanzhofs, des höchsten Gerichtes in Steuerangelegenheiten, sind damit erfüllt.

Also:

Eine umfassende Herrschaftsbefugnis des Stifters schliest eine freigebige Zuwendung an die Stiftung aus.

DARÜBERHINAUS:

Der Stifter verliert die Vermögenskontrolle ohnehin nie,

selbst wenn er nicht Stiftungsrat ist!

  • Absolut keine fremde Person kommt an die der Stiftung übertragenen Vermögenswerte heran.
  • Zu 100% bleibt die Verfügungsgewalt beim Stifter, selbst wenn er nicht Stiftungsrat ist.
  • Kein Anwalt der Cook Island hat irgendeinen Zugriff – der Staat ohnehin nicht.

Unsere Kollegen und Kolleginnen dort sind nur zuständig für die ordnungsgemäße Registrierung und die alljährliche Verlängerung der Registrierung.

Das ist die Voraussetzung dafür, daß die extrem hohe Sicherheit der der Stiftung übertragenen Vermögenswerte auch wirklich greift – und sogar zum Nachteil des deutschen Finanzamtes.

Daß niemand auf den Cook Islands irgendeine Art von Zugriff auf diese Werte hat, ist ausdrücklich beabsichtigt. Die Cook Island Stiftung ist für die Vermögenswerte ein sicherer Hafen, das Schiff im Hafen geht aber nicht ins Eigentum des “Hafens Cook Islands” über.

Denn der Stifter der Stiftung hat umfängliche Rechte, selbst wenn er nicht Stiftungsrat ist. Er herrscht über die Stiftung tatsächlich und damit über die Vermögenswerte.

Im Einzelnen:

Der Stifter selbst behält sich gemäß den Bestimmungen des in Zusammenarbeit mit uns und unseren Kollegen auf den Cook Islands zu schaffenden

rechtsverbindlichen “Anhangs” mittels einer schriftlichen Urkunde

folgendes vor:

  1. Die Regeln der Stiftung zu ändern oder zu ergänzen;

  2. die Ernennung oder Abberufung von Mitgliedern des Rates der Stiftung;

  3. die Ernennung oder Abberufung eines Vollstreckers (= des dort sog. “Enforcers”, in anderen Jurisdiktionen auch „Protector“ genannt);

  4. die Beschränkung des Stimmrechts eines Ratsmitglieds bei Geschäften, bei denen das Ratsmitglied als persönlich beteiligt angesehen werden kann;

  5. Einschränkung der Befugnisse des Stiftungsrats durch die Vorschrift, daß bestimmte seiner eigentlichen Befugnisse nur mit Zustimmung der in den Urkunden, die die Einschränkung begründen, genannten Person ausgeübt werden können, was der Stifter selbst (!) sein kann;

  6. Begünstigte hinzufügen oder auch entfernen.

Umfangreiche Rechte des Stifters auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens:

  1. dem Rat im Zusammenhang mit dem Umgang mit dem Vermögen der Stiftung Weisungen erteilen;

  2. einer Person, die das Vermögen der Stiftung verwaltet, ernennen oder abberufen oder diesbezüglich Ratschläge erteilen;

  3. dem Rat verbindliche Weisungen hinsichtlich der Ernennung oder Abberufung von leitenden Angestellten von Unternehmen – die sich ganz oder teilweise im Besitz der Stiftung befinden – erteilen oder als solche handeln;

  4. den Rat auffordern, die vorherige schriftliche Zustimmung des Stifters einzuholen, bevor er eine Zahlung an einen Begünstigten leistet oder einem Begünstigten einen Vorteil gewährt.

Die Ausstattung der Stiftung der Cook Islands mit Geldwerten des Stifters unterliegt folgerichtig keiner deutschen Schenkungsteuer, wenn die Stiftung richtig aufgebaut wird.

EMPFEHLUNG

  1. Als deutscher Stifter sollte man sich immer als alleinigen Stiftungsrat einsetzen. Das vereinfacht den Umgang mit dem deutschen Finanzamt.
  2. Für österreichische Staatsbürger ist das nicht unbedingt notwendig, bislang wenigstens nicht. In Österreich gibt es diese Art von Schenkungbesteuerung nicht.

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