Seit 2005 ist es den deutschen Finanzbehörden erlaubt, einen Kontenabruf in Deutschland zu veranlassen, wenn beispielsweise eine steuerpflichtige Person keine – nach Auffassung des Sachbearbeiters beim örtlich zuständigen Finanzamt – ausreichenden Angaben über ihre Einkommensverhältnisse geben kann oder will.
Beschlossen wurde das bereits im Jahr 2003 unter der rot-grünen Bundesregierung mit dem
„Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“.
Wie immer ging es um Steuerhinterziehung.
Darüberhinaus sollte sichergestellt werden, dass staatliche Leistungen nur an diejenigen ausgezahlt werden, die auch wirklich Anspruch darauf haben.
Vor Gericht kann man in Deutschland dagegen nicht mit Aussicht auf Erfolg vorgehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach bestätigt, dass der Kontenabruf verfassungsmäßig ist.
Behörden und Gemeinden haben Zugang
Die zentrale Informationsgewalt für den Kontenabruf liegt seit April 2003 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Die BaFin gibt die Daten nur in den gesetzlich geregelten Fällen weiter.
Seit April 2005 führt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Anfragen für die Finanzbehörden und bestimmte andere Behörden durch.
Außer den Finanzbehörden und in manchen Fällen auch Gemeinden, dürfen zu allem Überfluss noch weitere Behörden einen Kontenabruf starten, beispielsweise:
- Sozialdienststellen
- Jobcenter
- Gerichtsvollzieher
- Staatsanwaltschaften
- Zollbehörden
Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Datenabrufs und der Datenübermittlung trägt die Behörde, die den Kontenabruf benötigt. Das BZSt prüft nur, ob der Antrag plausibel ist. Dieses Erforderniss ist zu einfach, um Rechtssicherheit zu begründen.
Und zu allem Überfluss:
Die Bank des betroffenen Kunden darf von der Durchführung eines Kontenabrufs nicht einmal Kenntnis erlangen. Das soll eine Regelung sein zum Schutz des Bankkunden.
Informationen über den Stand des Kontos werden bei diesem ersten Schritt nicht erteilt.
Alle Banken und Kreditinstitute generell müssen
eine besondere Datei
pflegen, aus der die BaFin Informationen über Konten und Depots abrufen kann und die Bank davon nichts bemerken kann.
In dieser Datei liegen die sogenannten Kontenstammdaten der Kunden und Kundinnen, das sind
- Angaben wie Name und Geburtsdatum,
- Anzahl und Nummern seiner geführten Konten und Depots
- sowie der Tag der Einrichtung und der Auflösung.
- Ebenso enthält die Datenbank die Namen aller Personen, die auch über das jeweilige Konto verfügen dürfen.
Eine Speicherung von Kontoständen oder -umsätzen erfolgt nicht.
Kontenabruf in bestimmten Fällen gleichwohl möglich
Seit 2009 ist ein Kontenabruf in gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen möglich, zum Beispiel, wenn es für das Besteuerungsverfahren unbedingt notwendig ist. Diese Notwendigkeit wird der Finanzbeamte vermutlich recht schnell annehmen…
Vor dem Kontenabruf soll die betroffene Person in der Regel gebeten werden, den Sachverhalt selbst zu klären. Erst wenn der Finanzbeamte meint, dass diese Aufforderung keinen Erfolg hatte, wird der Stammdatenabruf durchgeführt. Ohne Wissen der Betroffenen wird aber stets vorgegangen, wenn eine Gefahr unterstellt wird, dass die Ermittlung der Daten gefährdet ist.
Was als Ausnahme formuliert ist, wird beim Finanzamt erfahrungsgemäss schnell zum Regelfall.
Es ist vielleicht etwas überspitzt formuliert, aber doch nah am Tatsächlichen angesiedelt wenn man behauptet, dass
wer in Deutschland ein Bankkonto führt, auch gleich seinem Finanzamt Kontovollmacht gewähren kann.
- Die Fahrstrecke von Berlin nach Peking beträgt 9.465,52 km (Luftlinie: 7.356,99 km).
- In der politischen Realität ist Deutschland dem Überwachungsstaat China sehr viel näher.
Das Kontenabrufsverfahren der deutschen Bundesbehörde BaFin funktioniert nur innerhalb Deutschlands.
Schon die Einrichtung eines Kontos ausserhalb Deutschlands und sogar innerhalb der Europäischen Union – also innerhalb des SEPA Raumes – bringt einen erheblichen Gewinn an Privatsphäre gegenüber der deutschen Datenkrake. Dafür ist nicht einmal ein Bankkonto in einer Steueroase notwendig.
Wir beraten gern.