Investitionsschutz

Download PDF

Investitionsschutz im Ausland

Werden zugesagte Genehmigungen nicht erteilt, Gelder eingefroren oder willkürlich Steuern erhoben, ist der Auslandsinvestition schnell der Boden entzogen. Der wirtschaftliche Schaden ist dann immens. An Entschädigung vom Gastland ist in solchen Fällen schwer zu kommen. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Staat bestehen in der Regel nicht. Eine Klage vor den örtlichen Gerichten ist daher wenig erfolgversprechend. Zumal die Unabhängigkeit der Justiz nicht in allen Ländern der Welt selbstverständlich ist. Und auch diplomatischer Druck hilft selten weiter.

Dennoch stehen deutsche Unternehmen staatlichen Eingriffen im Gastland nicht schutzlos gegenüber. Oft besteht die Möglichkeit, die Regierung vor einem Schiedsgericht zu verklagen. Die Verfahren, die überwiegend nach den Regeln eines Schiedszentrums bei der Weltbank in Washington durchgeführt werden, bieten besonders effektiven Rechtsschutz. Jan Schäfer, Rechtsanwalt in der Schiedsverfahrensrechtsgruppe einer internationalen Wirtschaftskanzlei, nennt einige Vorteile: „Es wird in einem neutralen Forum verhandelt, der Investor hat Einfluss auf die Verfahrensführung und am Ende erhält er einen bindenden Schiedsspruch.“

Der ist, soweit von der Weltbank-Schiedsstelle gesprochen, in über 140 Staaten der Welt wie ein rechtskräftiges Urteil vollstreckbar. Wobei die meisten Länder lieber freiwillig zahlen. Dafür sorgt der öffentliche Druck der transparenten Verfahren, die auf der Homepage der Weltbank dokumentiert werden. Häufig sieht sich der Gaststaat dadurch sogar an den Verhandlungstisch gezwungen. Viele Streitigkeiten werden ohne Schiedsrichter durch Vergleich beendet.

Obwohl deutsche Unternehmen zu den weltweit aktivsten Auslandsinvestoren zählen und die Weltbankverfahren jetzt auch in Frankfurt durchgeführt werden können, fristet die so genannte Investitionsschiedsgerichtsbarkeit  trotzdem noch ein Schattendasein. Deutsche Kläger in anhängigen Verfahren sind rar. Bei der Weltbank laufen derzeit nur vier Prozesse mit deutscher Beteiligung. Siemens, DaimlerChrysler und Wintershall klagen gegen Argentinien, Fraport gegen die Philippinen. Nach Beobachtung von Anwalt Schäfer erwacht die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit in Deutschland jedoch gerade aus ihrem Dornröschenschlaf.

International hat sich die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit in den letzten Jahren geradezu explosionsartig entwickelt.

Der Grund dafür ist laut Schäfer die Entdeckung von Schiedsverfahren nach bilateralen Investitionsförderungsabkommen (kurz IFA). Dabei handelt es sich um völkerrechtliche Verträge, die Investitionen im Vertragsstaat umfassend schützen. Sie verbieten entschädigungslose Enteignungen sowie unbillige und ungerechte Handlungen.

Zudem gelten ein Diskriminierungsverbot und das Meistbegünstigungsprinzip.
Das heißt, ausländische Firmen, konkret in der Dominikanischen Republik, dürfen nicht schlechter behandelt werden als einheimische Firmen oder andere Auslandsinvestoren. Außerdem garantieren die IFA freien Kapitaltransfer. Über einhundert solcher Schutzverträge hat die Bundesrepublik mit anderen Staaten geschlossen – leider noch nicht mit unserem Karibikland. Deutsche Firmen kommen damit nicht zu diesem Schutz – wenn sie als Deutsche agieren.

Für Unternehmen, die diesen Schutaz genießen, besonders wichtig:
Die Vereinbarungen sichern die Rechte nicht nur auf dem Papier.
Sie können auch ohne große Hürden durchgesetzt werden. Grund dafür ist eine findige Konstruktion, die das Weltbank-Schiedszentrum akzeptiert hat. Anwalt Schäfer erklärt: „Das erforderliche Einverständnis des Gastlandes zum Schiedsverfahren wird aus dem Abkommen selbst abgeleitet. Daher kann jeder Investor aus den Vertragsstaaten klagen, ohne daß es einer Schiedsabrede im herkömmlichen Sinne oder einer sonstigen vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien bedarf.“

Richard Happ, Schiedsverfahrensexperte im Hamburger Büro der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft, nennt einen weiteren Vorzug der Investitionsschutzverfahren: „Maßstab für die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns ist allein das bilaterale Übereinkommen. Der Gaststaat kann sich zur Rechtfertigung seines Handelns nicht einmal auf sein eigenes Recht berufen.“

Happ rät im Ausland aktiven Firmen, den Schutz durch Förderabkommen bereits bei der Planung eines Investments zu berücksichtigen. „Investoren sollten genau prüfen, ob im Gaststaat politische Risiken bestehen und ob sie durch die deutschen Verträge hinreichend geschützt sind.

Und hier schließt sich der Kreis zu unserem Vorschlag:

Ansonsten sollte überlegt werden, über eine Tochter in einem Staat mit günstigerem Abkommen zu investieren.“ Das kann auch im Hinblick auf die steuerliche Strukturierung eines Investments sinnvoll sein. Zwar kommt grundsätzlich auch bei investitionsbezogenen Steuerstreitigkeiten ein Schiedsverfahren nach IFA in Betracht. Allerdings ist der Schutz bei steuerlichen Maßnahmen in vielen Abkommen stark eingeschränkt.

  • Nicht als Deutscher investieren,
  • die USA bieten hierzulande den besseren Schutz,
  • das kann selbst für einfaches Immobilieneigentum gelten.