Ein aktuelles
Urteil des Bundesfinanzhofs
stellt klar, daß allein der Verdacht, Geld ins Ausland geschafft zu haben, noch nicht hinreichend dafür ist, einen Besteuerungstatbestand zu schaffen – von einer Verurteilung wegen Steuererhinterziehung ganz zu schweigen.
Der konkrete Fall, es ging um eine Erbschaftbesteuerung, sah aus wie folgt:
Eine Frau vererbte ihr gesamtes Vermögen ihrem Steuerberater, mit dem sie offenbar mehr verband als ein reines Mandantenverhältnis. Der Nachlaß bestand aus Kapitalanlagen im Wert von einigen Hunderttausend Euro, der Rheinländer mußte € 115.000 Erbschaftsteuer zahlen.
Später erfuhr das Finanzamt, daß die Erblasserin zwei Jahre vor ihrem Tod eine hohe Summe anonym nach Luxemburg transferiert hatte.
Die Beamten verdächtigten den Erben, auch dieses Geld erhalten, aber in der Erbschaftsteuererklärung verschwiegen zu haben. Da er inzwischen verstorben war, forderten sie von seiner Tochter und damit dessen Alleinerbin eine Nachzahlung von € 224.000.
Der Bundesfinanzhof stoppte die Beamtenwillkür:
Sie hätten nicht bewiesen, daß das Luxemburger Geld zur Zeit der Erbschaft noch vorhanden war.
Beamte dürften auch bei "Auslandssachverhalten" nur Steuern nachfordern, wenn "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" eine Hinterziehung vorliege.
Und was besonders interessant ist in diesem Urteil:
Also wie immer:
Und die Ermittlungsbehörde weint bittere Tränen.