Die Haager Konferenz hat die Aufgabe, an der fortschreitenden Vereinheitlichung der Regeln des internationalen Privatrechts (IPR) zu arbeiten gem. Art. 1 ihrer zwischenzeitlich geltenden Satzung vom 31.10.1951. Sie tut dies in erster Linie dadurch, dass sie im Rahmen diplomatischer Tagungen Übereinkünfte zum IPR einschließlich des internationalen Zivilverfahrensrechts ausarbeitet.
Dass Haager Abkommen stammt aus der Zeit der Belle Époque, die durch Verschulden der “Schlafwandler” in Frankreich, Russland, Grossbritannien, Österreich-Ungarn und auch dem Deutschen Reich mit der Katastrophe des Ersten Weltkriegs endete. Eine bereits erstaunlich gut vernetzte Welt mit regem internationalem Handel benötigte international anerkannte zivilrechtliche Regelungen. In dieser Zeit entstand die Haager Konvention, die bis heute nicht nur überlebt hat, sondern grosse Bedeutung hat. Das bekannteste Beispiel der Rechtssetzung der Haager Konvention ist die “Apostille”. Sie ist aber nur eine Rechtsetzung von sehr vielen, die wir der Haager Konvention verdanken.
An ihrer ersten Tagung im September 1893 nahmen Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich-Ungarn, Portugal, Rumänien, Russland, die Schweiz und Spanien teil; 1894 kam Schweden und Norwegen, 1904 als erster außereuropäischer Staat Japan dazu.
Sie verfolgte auf niederländische Initiative die Idee der
Friedensverwirklichung durch Recht.
Man muss bei der Beurteilung des Erfolgs der Haager Übereinkommen anerkennen, dass die Lösungen oder wenigstens die Grundsätze vieler Übereinkommen in regionales oder nationales Recht übernommen worden sind, ohne dass die Übereinkommen selbst ratifiziert wurden. Kein Zweifel demnach:
Haag setzt Recht.