Es ist amtlich zu registrieren:
- Name der Stiftung, der den Begriff "Foundation" beinhalten muß. Der Name der Stiftung muß in einer Sprache sein, welche das lateinische Alphabet verwendet
- Anfangskapital, mindestens USD 10.000,00, was im Regelfall nie abgeändert wird, egal wie hoch das Stiftungsvermögen schlußendlich wirklich ist
- Bestimmung der Stiftungsräte (Foundation Councillors) samt Adressen, wobei der Stifter auch dazugehören darf – nicht muß; er kann sich in den nichtregistrierten By-laws anderweitige Kontrollrechte einräumen
- Domizil der Stiftung in Panamá
- Name und Adresse des "resident agent", eines panamaischen Anwalts, Notars oder einer Anwaltsgesellschaft als lokaler Vertreter
- Zweck der Stiftung (nur allgemein)
- Art der Bestimmung der Begünstigten – die Begünstigten selber und Einzelheiten der Begünstigung werden im registrierungspflichtigen Statut nicht aufgeführt; das geschieht in den nicht zu veröffentlichenden By-laws
- Bestimmungen, wie Statuten abgeändert werden dürfen
- Dauer der Stiftung, insbesondere wenn ein Widerruf vorbehalten werden soll
- Bestimmungen zur Auflösung der Stiftung.
- Weitere individuelle Bestimmungen des Stifters, die aber im Regelfall eher in den nicht registrierten By-laws ihren Niederschlag finden werden
Die Statuten enthalten somit nur Grundsatzbestimmungen, wo hingegen Art und Umfang der Begünstigung sowie der Kreis der Begünstigten in den Beistatuten oder Reglementen festgelegt werden und
jeglicher staatlichen Kontrolle entzogen
sind.
Wird die Stiftung von einem Treuhänder gegründet, erscheint in der Stiftungsurkunde und den Statuten nicht einmal der Name des Stifters.
Die Stiftung erlangt ihre Rechtspersönlichkeit durch die Registereintragung in der "Private Foundations Section" des amtlichen öffentlichen Registers.