Geschäftsverlegung

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Verschiedene Optionen

  • Man kann die Website und die Marketing und Verkaufsabteilung offshore betreiben und spart Kosten beim Betrieb der Website aufgrund niedrigerer Gehälter wie aufgrund niedrigerer Körperschafts- und Einkommensbesteuerung.
  • Lagereinrichtungen können in eine Jurisdiktion verlegt werden mit möglichst vorteilhaften Zollbestimmungen und -abkommen wie Transportkosten. Das ist abhängig vom Ort des Abnehmers, wo es sich tatsächlich lohnt, das Lager zu betreiben.. Die Lagerhaltung kann dann verlinkt werden mit dem Bestell- und Zahlungssystem über das Internet, egal also, wo es sich befindet.
  • Einzelne Geschäftsfelder des Unternehmens wie online trecking Systeme und Zahlsysteme können offshore ausgelagert werden mit der Folge dann nur geringer oder gar keiner Körperschafts- und Einkommensbesteuerung.

Es ist zu beachten, daß nur die einfache Website offshore nicht ausreicht, unter Gesichtspunkten des Steuerrechtes die Betriebsstätte zu definieren. Das ist zu einfach gedacht, das ist ein Gedankengang von Lieschen Müller. Mit Umsicht und Bedacht muß die gesamte Geschäftsstruktur so ausgelegt werden, daß die steuerlichen Vorteile der Steueroase auch wirklich zum Tragen kommen im Rahmen des E-Commerce Unternehmens.

Es ist daher nur dringlichst anzuraten, daß auch der Server dort steht, von wo die E-Commerce Transaktionen ausgehen. An der Betriebsstätte darf es keine Zweifel geben.

Zu definieren vor einer Entscheidung ist die

  • Art des Geschäftes, vorrangige und nachgeordnete Geschäftsaktivitäten sowie die Belange des Konsumenten;

und es ist vorzunehmen eine

  • Analyse, wie die kompletten Geschäftskosten – Gehälter, Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, weitere Abgaben, Kosten der vorrangigen und nachrangigen Geschäftsaktivitäten – reduziert werden können durch Verlegungen von Geschäftsfelder in andere Länder bei gleichzeitiger Verlinkung mit den verbleibenden anderen Geschäftsfeldern über leistungsfähige Internettechnologie.
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