Forex Trading

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Ausweg:

  • Begründung einer z.B. in  Panamá registrierten Gesellschaft.
  • Solange einer Gesellschaft nichts entnommen wird, fällt insoweit selbst nach deutschem Steuerrecht nichts für den Fiskus ab.
  • Die Gesellschaft anonymisiert außerdem den Eigentümer. Mehr zur Panamá-Gesellschaft
  • Auf den Namen der Gesellschaft kann ein Konto eingerichtet werden in einer verschwiegenen Steueroase. Nur der wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft ist insoweit  verfügungsberechtigt, kein Strohmann. Das weiß die Bank, was dem Schutz dient. Das ist andererseits wiederum gefahrlos wegen funktionierendem Bankgeheimnis.
  • Die Gesellschaft, nicht die natürliche Person, richtet das Brokerkonto ein.
  • Es ist dann wichtig, daß das Geld von einem Konto kommt, das auf den Namen der Gesellschaft = Vertragspartner lautet.
  • Gewinne fließen auf das Steueroasenkonto zurück, so wie  gewollt und weisungsgemäß von der Gesellschaft vertraglich geregelt.
  • Das Steueroasenkonto kann mit einer anonymen Debit-Card verbunden sein. Mehr zur Debit-Card

Und was geht Sie in diesem Zusammenhang amerikanisches Erbschaftsrecht an?

Gar nichts – solange Sie nicht mit einem in den USA ansässigen Broker / Trader zusammenarbeiten. Wenn doch, dann

Vorsicht!

Das amerikanische Steuergesetz sieht für Ausländer eine Erbschaftsteuer auf in den USA gehaltenes Eigentum vor in Form einer sog. "beschränkten Nachlaßsteuer". Der Steuerfreibetrag bei der beschränkten Nachlaßsteuer beträgt US-Dollar 60.000,00 (bei der unbeschränkten Nachlaßsteuer ist dieser Betrag bis ins Jahr 2009 auf  US-Dollar2.000.000,00 festgesetzt).
Die Erbschaftsteuer richtet sich nach der Höhe des übertragenen Vermögens. War der Verstorbene ein nichtansässiger Ausländer, beschränkt sich der steuerbare Nachlaß auf das in den USA belegene Vermögen. Ob ein Vermögenswert in den USA belegen ist, hängt von der jeweiligen Art des Vermögenswertes ab und richtet sich nach den im Steuergesetz definierten Situsregeln.
Die Belegenheit von Aktien an einer Kapitalgesellschaft richtet sich danach, ob es sich um eine US-Gesellschaft handelt. Anteile einer ausländischen Kapitalgesellschaft sind nicht in den USA belegen.

In der Praxis ist es deshalb durchaus üblich, Aktien an US-Gesellschaften nicht persönlich, sondern durch eine ausländische Gesellschaft zu halten.

Übersteigt der in den USA belegene Nachlaß US-Dollar 60.000, ist in erster Linie der Testamentsvollstrecker verpflichtet, eine Nachlaßsteuererklärung einzureichen.

Andernfalls gilt diese Verpflichtung für jedermann, der tatsächlichen oder faktischen Besitz am Nachlaßvermögen hat.

Dazu gehören aus amerikanischer Sicht auch Broker.

Meinen Sie nicht, es könnte besser sein, nicht Sie selbst haben einen Vertrag mit dem Broker, sondern Ihre flexible Steueroasengesellschaft, z.B. registriert in Panamá?