Artikel 5 regelt den „Informationsaustausch“ und stellt in Absatz 5 Bedingungen auf, die von dem Auskunft begehrenden Staat erfüllt werden müssen:
Jedes Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert abzufassen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten:
- die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
- den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden;
- die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen der ersuchenden Vertragspartei vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind;
- den steuerlichen Zweck, für den die Informationen erbeten werden;
- die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durchführung des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind;
- die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Vertragspartei befinden;
- den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden;
- eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht, dass die erbetenen Informationen, würden sie sich im Hoheitsbereich der ersuchenden Vertragspartei befinden, von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen diesem Abkommen entspricht;
- eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
Absatz 6 enthält die Leerformel:
Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei bestätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang des Ersuchens; sie bemüht sich nach besten Kräften, die erbetenen Informationen der ersuchenden Vertragspartei innerhalb der kürzesten vertretbaren Frist zu übermitteln.
Wie wir sehen, muß die ermittelnde Behörde mit ihren Beamten einiges abarbeiten. Und Arbeit tut weh, klagen unsere Staatsbediensteten beständig.
Da muß ein konkreter Name bekannt sein. Da ist einiges darzulegen zum Grund des Auskunftsersuchens. Die Ermittler müssen auch schon wissen, in welchem Land sie suchen. Weitere Details sind anzugeben.
Wenn ein Steuerfahnder oder ein Staatsanwalt richtig heiß ist auf sein Opfer, dann wird das auch abgearbeitet – aber nur dann.
Lächeln kann derjenige, der still, überlegt und unauffällig seine Offshore Struktur aufgebaut hat und damit arbeitet und keine Behörde im Heimatland provoziert und damit gegen sich aufbringt.
Das Lächeln würde erst vergehen, wenn die Steueroasen gezwungen wären, jede aktenkundige Aktivität eines Staatsangehörigen eines Hochsteuerlandes – Eröffnung eines Bankkontos, Aktivitäten innerhalb einer Kapitalgesellschaft oder Stiftung, Registrierung der tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten als Eigentümer eines Grundstücksrechtes etc. –
automatisch
in dessen Steuer-Heimat zu melden, wo dann die Informationen aus den diversen Ländern in der Akte des Betroffenen zusammenfließen.
Gefährlich würde es somit erst, wenn den Beamten die Arbeit vom „Kollegen Computer“ abgenommen werden würde.
Das ist weitgehend der Fall bei der Zusammenarbeit der Behörden innerhalb der Europäischen Union und – besonders zu beachten – im Rahmen des "Abkommens von Schengen", dem auch die Schweiz angehört.
Aber niemand, der seine Sinne beisammen hat, optimiert seine Steuerzahlungsverpflichtung, indem er Vermögenswerte von einem EU-Land in ein anderes schaufelt und nicht gleichzeitig den Schengenraum verläßt.
Es darf demnach weiter gelächelt werden.
Sehr lustig:
So gut wie alle „Steuerparadiese“ haben zwischenzeitlich „Tax Information Exchange Agreements“ – TIEA – abgeschlossen wie das oben genannte zwischen Deutschland und den Cayman Islands.
Die 2009 von der OECD eingerichtete „Schwarze Liste“ war nach wenigen Tagen wieder leer. Es gab danach nur noch „grau“ gelistete Länder. Um von der „Grauen Liste“ herunterzukommen, werden von der OECD nur 12 derartige Abkommen verlangt. Diese können abgeschlossen werden mit x-beliebigen Ländern. Die Folge ist klar: 20% aller Abkommen wurden von Steueroasen abgeschlossen mit Ländern wie Grönland, Island, den Faröer Inseln und zwischen Steueroasen untereinander.
Eine vermeintliche Steueroase muß sich schon ganz konkrete wirtschaftliche Handels-Vorteile ausrechnen, um mit einem Hochsteuerland statt mit seinesgleichen ein Abkommen zu zeichnen.
Das als reich geltende Deutschland hat mit einigen Steueroasen, die sich davon Vorteile versprechen, DBA/TIEA abschließen können. Wir wissen mit welchen und mit welchen nicht. Außerdem wissen wir, wie man innerhalb der Länder zu agieren hat, die sich auf derartige Abkommen eingelassen haben.
Lustig und beruhigend:
Verläßt man das deutschsprachige Gebiet und mutet unseren Beamten dadurch – ausreichende (!) -Fremdsprachenkenntnisse zu, wird ein eventuell vorhandener vager Verdacht blitzartig um ca. 80% kleiner. Geht es dann noch darum, sich Ermittlungsarbeit aufzubürden außerhalb Europas und dem in Europa anzutreffenden System von wechselseitigen verwaltungstechnisch hilfreichen Unterstützungsmechanismen der EU und des Abkommens von Schengen, dann wird aus dem „vagen Verdacht“ des Ermittlungsbeamten eine „starke Unschuldsvermutung“.
Nun propagieren wir bekanntlich die „Multi-Flag-Strategy“.
Die Begründung juristischer Personen (Kapitalgesellschaft und/oder Stiftung) und Vermögensanlagen sollten in verschiedenen Staaten erfolgen, Banken sollten weitgehend gemieden werden.
In der gegenwärtigen kritischen Situation des Weltfinanzsystems sollte man ohnehin jedes über eine Bank erworbene Zertifikat in einen konkreten physischen Sachwert umtauschen, über den man selbst verfügt. Zertifikate bergen nicht nur ein Emittenten Risiko, sie sind zu allem Überfluß auch noch registriert.
GEGENBEISPIELE:
Nichts ist so diskret und sicher wie Gold & Silber
Gold oder Silber Barren, eingelagert im Namen einer Gesellschaft etwa der Marshall Islands im insoweit zoll- und steuerfreien Panamá, sind absolut anonym. Es gibt für den Betreiber eines derartigen Lagers nur die gesetzliche Bestimmung in Panamá, daß keine radioaktiven und explosiven Stoffe gelagert werden dürfen. Registrierungspflichten von Kunden sieht das Gesetz nicht vor. Man kann Gold und Silber von einem kostengünstigen Edelmetallhändler innerhalb Panamás erwerben. Den kann man auch „unsichtbar“ bezahlen, wenn man nicht auf das Bankkonto anweisen möchte.
Wer auf Banken nicht verzichten will:
Sowohl in Belize wie auf St. Vincent und den Cayman Islands arbeiten wir mit Banken zusammen, die sich in erster Linie dem Kunden verpflichtet fühlen und nicht irgendeinem Schnüffler. Allein das ist viel wert, wenn es denn einmal kritisch werden sollte; Vorabinformationen geben einen Zeitvorsprung.
Diese Banken verfügen über Multi-Currency-Accounts, was im Falle des Zusammenbruchs einer Währung einen schnellen Notausgang eröffnet.
Wer auf die Schweiz nicht verzichten will:
Mittels einer Offshoregesellschaft außerhalb Panamás begründen wir für unsere Kunden eine Geschäftsbeziehung mit einem panamaischen Broker, der seinerseits ein Hauptkonto bei einer hier namentlich nicht genannten Schweizer Bank einrichtet. Diese Bank in der Schweiz erfährt nie den Namen der wirtschaftlich berechtigten Person an den diversen Transaktionen und will den auch gar nicht wissen. Auch in diesem Fall kann der Geldfluß – zunächst nach Panamá – „unsichtbar“ erfolgen.
Stellen wir abschließend zum wiederholten Male fest:
- Es geht uns nicht um Steuerhinterziehung.
- Es geht um die Wahrung der Privatsphäre, um das vom Bundesverfassungsgericht als solches bezeichnete „Infomationelle Selbstbestimmungsrecht“.
- Es geht um Sicherheit vor staatlicher Willkür. Brechen Währungssysteme zusammen, drohen Konfiszierungen. Das hat 1933 Roosevelt in den USA mit Gold gemacht. Das hat Deutschland nach dem 2. Weltkrieg im Rahmen des sog. „Lastenausgleichs“ mit Grundeigentum innerhalb der eigenen Landesgrenzen gemacht. Und das wird wieder geschehen.
Angesichts der zerrütteten Weltfinanzen geht es gar nicht mehr um läppische Steuern, es geht um die schlichte Rettung des erarbeiteten bedrohten Vermögens durch geschickte Konstruktionen, wertbeständige Anlagen und Diversifikation über Kontinente hinweg und hinein in die künftigen Wachstumsregionen von Asien und Lateinamerika. Nachdem sich die Lage im Jahr 2011 dramatisch zuspitzt, ist keine Zeit mehr zu verlieren.
Vermögenswerte dürfen nicht in Geiselhaft zerrütteter staatlicher Finanzen geraten.