Erbschaftsteuer vermeidbar?

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Stellen Sie sich vor, Sie müßten immer wieder neu beim Autohändler das selbe und längst mehr als 100.000 km weit gefahrene und natürlich seinerzeit bezahlte Auto erneut bezahlen und bezahlen und bezahlen und…

Nichts anderes geschieht mit dem Nachlaß bei der Erbschaftsteuer.

Außerdem:

Sind Regelungen zum Pflichtteil zeitgemäß?

Dann will man aus gutem Grund, daß der angesparte Nachlaß – Vermögen, mit dem man zu Lebzeiten noch halbwegs tun und lassen konnte was man wollte – später, bei der Erbschaft, einmal die Erbfolge erfährt, die man selbst als mündiger Mensch will. Das geht nun aber schon wieder nicht wegen zwingender Bestimmungen im BGB zum Pflichtteil.

Bei der Erbschaft wird somit jeder Deutsche vom Gesetz über den Pflichtteil auch noch entmündigt.

Die schlechteste Lösung:
Man tut überhaupt nichts und überläßt alles der gesetzlichen Erbfolge, wie sie im BGB niedergelegt ist. Leider ist diese Variante bei der Erbschaft in Deutschland noch ähnlich verbreitet wie die Geldanlage auf einem Sparbuch. Manchmal ist das Ergebnis der gesetzlichen Regelung ja sogar vernünftig, das wollen wir gar nicht bestreiten. Aber Sie haben diese Seite sicher nicht angeklickt, weil Sie glauben, es regele sich alles von selbst.

Schon besser:
Man erstellt für die Erbschaft ein Testament, entweder privatschriftlich – also alles von Hand geschrieben – und sorgt für eine sichere Hinterlegung, oder es wird vor einem Notar in öffentlicher Form erstellt. Dann muß man sich aber noch immer fragen, ob nicht Regelungen zum Pflichtteil die gewollte Erbfolge behindern. Bei dem so populären "Berliner Testament" verdient das Finanzamt sogar gleich zweimal Erbschaftsteuer, zuerst beim Tod des ersten Ehepartners durch Besteuerung des überlebenden, dann, nach dessen Ableben, bei den Nacherben.

Noch besser:
Man überträgt im Hinblick auf eine Erbschaft und die Erbschaftsteuer sehr frühzeitig aus dem potentiellen Nachlaß heraus den maximal steuerfrei möglichen Vermögensanteil an die einmal gewollten Erben und lebt dann noch zehn Jahre weiter. Das kann man nach zehn Jahren –  erneut ohne Zahlung von Erbschaftsteuer – wiederholen, muß dann aber nochmals wiederum zehn Jahre weiterleben; am Wollen scheitert dies vermutlich nicht einmal. Aber: weiß man denn, ob nach 12, 17 oder 22 Jahren man seine Meinung hinsichtlich der Erbschaft über die gewollte Erbfolge nicht geändert hat? Vielleicht hat sich ein Kind überaus positiv, das andere eher negativ entwickelt. Eventuell hat eine neue Partnerschaft die gewollte Erbfolge verändert. Und wollte man nicht – eigentlich – sein Vermögen selbst behalten, so lange man lebt? Stellt das nicht alles ein "vorgezogenes Sterben" dar, zumindest psychologisch? Will man nicht bis zuletzt Eigentümer seines Hauses sein und nicht nur "Nießbrauchsberechtigter"?

Unser Vorschlag:

Der Nachlaß gehört auf eine geeignete, verantwortungsvoll ausgewählte Auslandsgesellschaft übertragen, einen Trust, eine Familienstiftung, je nachdem, was das gewählte Land, in der die Auslandsgesellschaft beheimatet sein soll, an Gesellschaftstypen zur Verfügung stellt. Eine Erbschaftsteuer sollte es in dem Land – vorsichtshalber – nicht geben.

Die weltweit intelligenteste Konstruktion zu diesem Zweck ist die in Panamá beheimatete Stiftung. In dem Land also, in dem wir – nicht ohne Grund – unseren tatsächlichen Sitz genommen haben. Der Erblasser kann sich – verdeckt – zunächst selbst als Begünstigten einsetzen, dann die Personen seiner Wahl. Und das kann er über die in Panamá (im Gegensatz zu Liechtenstein) nicht regiistrerungspflichtigen By-Laws auch noch beliebig und einfach abändern.

Ist der potentielle Erbe selbständig, trägt er mithin unternehmerisches Risiko, wird er dankbar sein, wenn die Erbschaft von vornherein einer möglichen Haftungsmasse entzogen ist. Und ist dies nicht auch das Interesse eines jeden Erblassers?

Und noch ein Tipp:

In einen erbrechtlichen Nachlaß kann nicht vor dem Fall der Erbschaft vollstreckt werden. So weit, so gut. Wohl aber in den Anspruch auf den Pflichtteil, weil dieser bereits eine Anwartschaft darstellt. Gut, daß dies die meisten Rechtsanwälte nicht wissen oder beachten. Wird nur ein Teil des potentiellen Nachlasses mittels einer Auslandsgesellschaft gesichert, so empfiehlt es sich, daß gleichzeitig der unternehmerisches Risiko tragende pflichtteilsberechtigte Abkömmling vor einem Notar auf sein Recht auf den Pflichtteil offiziell verzichtet, evtl. auch gleichzeitig für seine eigenen Abkömmlinge.

FAZIT:

  • Mangels sichtbaren Vermögens aus einer Erbschaft werden Streitigkeiten vermieden.
  • Mangels nennenswerten Nachlasses fällt keine Erbschaftsteuer an.
  • Gläubiger können nicht in den Nachlaß, in die Erbschaft vollstrecken.

Aber:

Wie überträgt man das Vermögen auf eine eigene Auslandsgesellschaft?

Das kommt auf die Art des Vermögens an.

  • Kapitalvermögen ist natürlich einfacher zu übertragen als Immobilienvermögen. Bei der Immobilie fiele grundsätzlich bei Verkauf an eine juristische Person Grunderwerbsteuer an, was im Regelfall allerdings deutlich weniger ist als die spätere Erbschaftssteuer. Die Übertragung der Immobilie kann beispielsweise auf eine Gesellschaft in den USA (Delaware) erfolgen; und diese wird nicht einmal sichtbar von der Stiftung in Panamá beherrscht.
  • Außerdem kann man diese Grunderwerbsteuer auch als so etwas ähnliches betrachten wie eine "Versicherungsprämie" darauf, daß der Nachlaß in Form des Grundstücks wirksam möglichen Vollstreckungsversuchen entzogen wird.
  • Vielleicht haben wir aber für Sie speziell auch Ideen, wie der offizielle Wert der Immobilie gesenkt werden könnte.
  • Jede Sicherung von Nachlaß muß für den Fall der Erbschaft andersartig gestaltet werden, keine Familie ist gleich strukturiert. Höhe und Art des Vermögens sind unterschiedlich, nicht zuletzt die Charaktere der betroffenen Personen – die, die mehr oder weniger bis gar nicht bedacht werden sollen – und deren Mentalität, spielen eine herausragende Rolle.
Lassen Sie sich beraten, von unabhängigen deutschen Volljuristen mit Sitz in Panamá.