Das englische Insolvenzrecht empfiehlt sich besonders für Bürger, die beabsichtigen, sich selbständig zu machen bzw. bereits im Rahmen einer Selbständigkeit tätig sind.
- Im Zusammenhang mit der Durchführung des englischen Insolvenzverfahrens sollte der Schuldner eine englische Limited mit Betriebsstätte England und gegebenenfalls Repräsentanz oder Niederlassung in Deutschland gründen.
- Der Schuldner wird sodann bei der Limited angestellt und erhält ein Gehalt, das auf sein englisches Privatkonto eingezahlt wird.
Die Gründung der englischen Limited erfolgt in der Regel mit Treuhanddirektor oder Treuhand-Shareholder, da der Schuldner selbst nicht Shareholder einer Limited sein darf, um den Zugriff auf den Gewinn der Limited zu vermeiden.
Allein das Gehalt als Angestellter der englischen Limited ist sodann pfändbar. Wäre der Schuldner gleichzeitig Direktor der Limited, so hätten die Gläubiger Anspruch darauf, dass die Gewinne der Limited an sie ausgeschüttet werden und somit verfügbare Masse sind. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich nicht, dass der Schuldner gleichzeitig der Direktor der Limited ist.
Möglich ist es auch, dass der Schuldner sich bei einer normalen fremden englischen Limited anstellen lässt. Das ist jedoch nicht der Regelfall, da die Arbeitssuche mit erheblichem Aufwand verbunden ist.
Das englische Insolvenzverfahren ist
- nicht für Personen geeignet,
die
- in Deutschland einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen
- oder völlig mittellos sind.
Sollte der Schuldner für seine (wirtschaftlich) eigene Limited in Deutschland arbeiten, so ist das auch
- unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen
möglich.
Im übrigen muss er oder sein Bevollmächtigter für das englische Insolvenzgericht jederzeit erreichbar sein.
Erfüllt man dieser Bedingungen mit unserer Hilfe, so kann man
- bereits nach 12 Monaten mit frischem Geld und Kreditwürdigkeit in das neue berufliche Leben durchstarten
- und kann seine negativen Schufa-Einträge sofort löschen lassen.
Interessiert?
Kontaktformular hier ausfüllen