Diese Sonderbehandlung für Private durch das Finanzamt erfahren Einkommensmillionäre. So dürfen sich Bürger nennen, die dem Finanzamt Einkünfte ab 500.000 Euro vorlegen. Sie werden dann wie ein Großkonzern eingestuft und unterliegen automatisch der Betriebsprüfung.
Maßgebend sind nur positive Beträge. Wer 600.000 Euro verdient und 550.000 Euro Mietverluste vorweist, gilt trotzdem als Millionär. Oft ist das Geschäftsführergehalt der Auslöser, die anschließende Mittelverwendung zu hinterfragen. Hier vermuten die Beamten nichtdeklarierte Schwarzgelder und wollen genau wissen, wohin die Löhne fließen. Zwar müssen Privatpersonen weder Belege aufbewahren noch vorlegen. Über Unterlagen können sie aber die Bedenken der Prüfer ausräumen.
Bietet der Privatier keinen Nachweis über den Verbleib des Gehalts, darf der Betriebsprüfer hieraus zwar keine negativen Schlüsse ziehen oder wie bei Betrieben Einnahmen schätzen. Aber ein
- Kontenabruf
findet inländische Bankverbindungen. Auch grenzüberschreitend gibt es durch
- Amtshilfeabkommen,
- Spontanauskünfte
oder die
- EU-Zinsrichtlinie
immer mehr Möglichkeiten. Bei nicht zu klärenden Differenzen in größerem Umfang erfolgt eine Meldung an die Steuerfahndung.
Aber die muß oft gar nicht sein. Das als Werbungskosten angesetzte Vermögensverwalterhonorar eröffnet etwa den Einstieg in vertiefende Ermittlungen.
Erklärt der Geprüfte, nicht mehr vorhandene Mittel seien an
- Lebenspartner
oder
- Nachwuchs
geflossen, freut sich der Fiskus über
- Schenkungsteuer,
die nicht verjährt. Die fällt nicht nur bei offensichtlichen Präsenten an. Fließt das Gehalt aufs
- eheliche Gemeinschaftskonto
oder legt der Privatier seine
- Wertpapiere in ein gemeinsames Orderdepot,
kommt es ebenfalls zu einer
- steuerpflichtigen Schenkung.
Das wird
- besonders teuer, wenn das Paar nicht verheiratet
ist.
Zwar stoßen die Betriebsprüfer vor Ort nicht direkt auf Belege von Auslandskonten – sie führen keine Hausdurchsuchung durch. Aber Indizien für Investments jenseits der Grenze tauchen schnell auf. Das reicht von Überweisungen über bekannte Konten bis zu beruflichen Reisekostenabrechnungen. Zunehmend liegt der Prüfungsanlaß auch in Bargeld und Bankbelegen begründet, die Zöllner beim Grenzübertritt finden. Die Prüfung von Mittelherkunft und Zufluß der Kapitalerträge bietet die Begründung für die Visite.
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