Doppelte Staatsbürgerschaft für Deutsche nun die Regel

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Eine neue Staatsbürgerschaft führt nicht mehr automatisch zum Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft.

Will man nach dem Erwerb der Staatsbürgerschaft etwa in Vanuatu – oder anderen Staaten – die deutsche Staatsbürgerschaft kurzfristig beenden, muß man das eigens beantragen. Das Verfahren ist nicht ganz einfach. Deutschland ist zwischenzeitlich unwillig, Deutsche aus ihrer Staatsbürgerschaft zu entlassen. Deutschland klammert sich an seine Steuerzahler.

Andererseits:

Es gibt viele Deutsche, die es begrüßen, den deutschen Reisepaß behalten zu können.

„Ansichtssache“, sagte der Affe und biß in die Seife.

Das neue deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz hat enorme Auswirkungen auf deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland, da eine der wichtigsten Änderungen darin besteht, daß Personen ihre deutsche Staatsbürgerschaft nicht mehr verlieren, wenn sie die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes annehmen. Bisher konnte die doppelte Staatsbürgerschaft nur als Ausnahme mittels Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen.

Dieser § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist weggefallen, wurde schlicht und einfach eliminiert.

Personen, die beispielsweise angesichts der aktuellen politischen Entwicklung einer drohenden neuen Wehrpflicht die einfache Möglichkeit hatten, eine andere Staatsbürgerschaft im Rahmen des CBI anzunehmen – und damit die deutsche Staatsbürgerschaft nach § 25 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) automatisch verloren – ist diese Möglichkeit nun verloren gegangen.

Wie immer: „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben!“

Es bleibt aber dabei:

Wer keine andere Staatsbürgerschaft hat, wird die deutsche Staatsbürgerschaft nie los!

  • Wenn man die deutsche Staatsbürgerschaft nicht abschüttelt, kann das erhebliche steuerliche Nachteile haben.

  • Und es droht die deutsche Wehrpflicht.

Genau diese Ziele hat der deutsche Gesetzgeber auch im Blick gehabt angesichts der vielen Menschen, die Deutschland aktuell aus gutem Grund verlassen. Das verkauft dieser Staat nun aber als liberale Wohltat.

Schauen wir auf die Anforderungen, die das neue Gesetz verlangt, um aus der deutschen Staatsbürgerschaft rauszukommen:

Das man aus der deutschen Staatsangehörigkeit nicht rauskommt, wenn man keine andere vorweisen kann, ist nicht zu kritisieren. Niemand soll staatenlos sein.

„Der Verzicht ist schriftlich zu erklären“. Auch das ist nicht zu kritisieren.

ABER: „Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde.“ Hier zeigt sich, daß der übergriffige Staat wieder die freie Entscheidung des Bürgers beschneiden will. Damit nicht genug. Es folgt eine Aufzählung von Gründen, bei denen der deutsche Bürger seiner freien Entscheidung definitiv verlustig gehen soll:

„Wehrpflichtigen, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, daß keine Bedenken gegen die Genehmigung der Verzichtserklärung bestehen.“ Man muß wissen: Im Wehrpflichtgesetz ist bis heute festgelegt geblieben, daß die Wehrpflicht für Männer auflebt, wenn der Bundestag den Spannungs- und Verteidigungsfall feststellt. Das kann schnell passieren in der gegenwärtigen politischen Lage. Nach dem Pistorius-Modell verpflichtend ist schon einmal sofort die „Erfassung“ in Form der Beantwortung des neu geschaffenen Fragebogens, sowie die Musterung, wenn zu dieser eingeladen wird. Verteidigungsminister Pistorius plädiert außerdem dem Vernehmen nach dafür, auch schon in Friedenszeiten Wege für einen verpflichtenden Militärdienst freizumachen, falls nicht genug Rekruten gefunden werden.

Einer Genehmigung des Verzichtes auf die deutsche Staatsbürgerschaft bedarf es nur dann nicht, wenn der Verzichtende

  1. seit mindestens zehn Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder

  2. als Wehrpflichtiger in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.

Hat man diesen Hindernislauf bis zur Genehmigung der Aufgabe der deutschen Staatsbürgerschaft tatsächlich überstanden, so tritt der Verlust der Staatsangehörigkeit ein mit der Aushändigung der von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde. Wie lange der „Amtsschimmel“ wohl dafür braucht..?

Die neue Staatsbürgerschaft, die zunächst eine „doppelte Staatsbürgerschaft“ ist, bringt zumindest die Sicherheit, daß man wenigstens nach Ablauf von zehn Jahren sicher sein kann, kein Deutscher Staatsbürger mehr sein zu müssen.

Aber natürlich: Auch wenn die doppelte Staatsbürgerschaft mit Deutschland fortbesteht, ist man frei, künftig nur noch als Staatsbürger zu handeln des neuen Landes. Ob man neben der Staatsbürgerschaft von Vanuatu oder Panama auch noch Deutscher ist, fragt in Wirklichkeit niemand, insbesondere auch keine Bank.

In der Eigenschaft als Staatsbürger von Vanuatu kann man leicht Resident in Dubai werden, dort Bankkonten eröffnen, und es gehen keine CRS Informationen der Bank in Dubai nach Deutschland; nach Vanuatu aber auch nicht, denn da wird gar nichts besteuert, weshalb man dem CRS-System in Vanuatu auch gar nicht angehört.

Viele Menschen werden sich vielleicht sogar freuen, trotz der neuen Staatsbürgerschaft den deutschen Paß noch zum visafreien Reisen benutzen zu können – aber im Regelfall ausschließlich nur dazu.

Der Vollständigkeit halber hier der Text des neuen § 26 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG):

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§ 26

(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.

(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen:

1.
Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlich tätigen Personen,
2.
Wehrpflichtigen, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, dass keine Bedenken gegen die Genehmigung der Verzichtserklärung bestehen.

Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Verzichtende

1.
seit mindestens zehn Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder
2.
als Wehrpflichtiger im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.

(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.

(4) Der Verzicht eines volljährigen Deutschen, der nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig ist oder für den in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches angeordnet ist, kann nur von einer vertretungsberechtigten Person und nur mit Genehmigung des deutschen Betreuungsgerichts erklärt werden. Der Verzicht eines minderjährigen Deutschen kann nur von seinem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts erklärt werden. Ist der Minderjährige handlungsfähig nach § 34 Satz 1, bedarf die Verzichtserklärung seiner Zustimmung.

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