Dominikanische Kapitalgesellschaft

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Beispiel: Sicherung von Grundeigentum

Auch wer eine Auslandsimmobilie in der Dominikanischen Republik schon hat oder noch erwerben will, sollte dies mittels einer dominikanischen Compañía als Eigentümerin tun, künftig eventuell auch mittels einer Gesellschaft etwa aus dem US-Bundesstaat Delaware.  Diese Gesellschaft sollte allerdings mit nichts weiter befaßt sein als damit, diese Immobilie zu halten. Hier gilt nämlich umgekehrt, daß die Kapitalgesellschaft nicht in die Haftung geraten darf. Die Privatperson kann beispielsweise in einen Verkehrsunfall verwickelt sein. Ob schuldig oder nicht, in der Zeit des Streits darüber könnte die Immobilie dieser Privatperson mit einem sog. "Embargo", einer Art von Zwangshypothek, belastet werden mit der Folge, daß jahrelang keine Verfügungen über die Immobilie getätigt werden können. Davor schützt die richtig eingesetzte dominikanische Kapitalgesellschaft. – Beim Weiterverkauf der Immobilie ergibt sich der weitere Vorteil, daß ein Erwerber statt der Immobilie offiziell nur die Gesellschaft übernimmt, und dergestalt die Grunderwerbsteuer eingespart werden kann. Innerhalb der Gesellschaft kann auch vereinbart werden, wer im Todesfall die Rechte an der Gesellschaft übernimmt, es lassen sich lästige Erbschaftsabwicklungen umgehen – natürlich auch eine Erbschaftssteuer.

Allerdings ist die dominikanische Compañía keine anonyme Kapitalgesellschaft. Wer ein Interesse daran hat, sein Immobilienvermögen in der Dominikanischen Republik angesichts etwa von immer stärker auch auf dieses Land ausgedehnte Nachforschungen der deutschen Steuerfahndung zu schützen, sollte vorab eine anonymisierende Steueroasengesellschaft begründen, wie von uns auf anderen Webseiten vorgestellt. Diese Steueroasengesellschaft kann dann – und zwar wirklich anonym – eine dominikanische Gesellschaft begründen. Dann kann auch das deutsche Finanzamt keine Fahndungserfolge mehr erzielen, der wirtschaftliche Eigentümer der dominikanischen Immobilie ist dann nur "Mieter". Ohnehin ist es keine schlechte Entscheidung, sein Vermögen niemals offen zu legen. Offiziell nur Mieter sein ist besser, als als reicher Ausländer mit Immobilieneigentum zu gelten.

Die S.A. – ebenso wie ggf. die anonymisierende Steueroasengesellschaft – ist bei verschiedenen Behörden der Dominikanischen Republik zu registrieren. Wir sind immer wieder erstaunt, wie viele, selbst angesehene, dominikanische Rechtsanwälte bei dieser Kleinarbeit schlampen und damit Gesellschaft wie manchmal Immobilieneigentum unnötiger Gefahr aussetzen.

Zusammen mit sorgfältig und in vielen Jahren ausgewählten dominikanischen Wirtschaftsanwälten und Notaren – ggf. in enger Kooperation mit Kollegen in Steueroasen wie den Turcs & Caicos Inseln oder den Bahamas – begründen wir Ihnen eine Kapitalgesellschaft in der Dominikanischen Republik in der Rechtsform der S.A.

Die Funktionsträger der dominikanischen Kapitalgesellschaft:

  • Präsident (Presidente);
  • Vizepräsident (Vicepresidente);
  • Schatzmeister (Tesorero);
  • Sekretär (Secretario);
  • Kommissar (Comisario), darf nicht Aktionär sein.

Die wirklich bedeutende Funktion hält der Präsident inne. Er ist nahezu allmächtig.
Was von eigenmächtig agierenden Ausländern in der Dominikanischen Republik immer wieder übersehen wird, was auch immer wieder zu Täuschungen unbedarfter Zeitgenossen im Rechtsverkehr führt – eines kann der Präsident trotzdem nicht:

Er kann die Gesellschaft nicht verkaufen.

Zahllose Leute laufen in der Dominikanischen Republik herum und glauben Eigentümer einer Gesellschaft zu sein, nur weil Ihnen irgendeine dubiose Person als Präsident einer Gesellschaft die Compañía vermeintlich übertragen hatte. Das alles ist insoweit unwirksam.
Die dubiose Person muß jetzt nur noch dafür sorgen, daß die arglose Person wirklich von der Aktionärsversammlung zum Präsidenten gewählt und so registriert wird. Dann kauft dieser neue Präsident, der glaubt, ihm gehöre die Kapitalgesellschaft nun wirklich, mit seinem persönlichen Geld eine Immobilie und läßt diese auf die Gesellschaft, deren Präsident er ja wirklich ist, eintragen. Unsere dubiose Person, der frühere Präsident, der noch immer die Aktionäre beherrscht, läßt jetzt die arglose Person als Präsident wieder abwählen (vermutlich schon von Anbeginn alles vorbereitet und gezeichnet), eine neue Person übernimmt die Präsidentschaft und der Betrug ist perfekt. Die arglose Person kann jetzt jahrelang versuchen, vor Gericht ihr Recht zu erstreiten. In der Zwischenzeit hat die Geselllschaft mit ihrem neuen Präsidenten das Grundstück bestimmt schon weiterverkauft an einen gutgläubigen Dritten. Diesen Verkauf kann man vielleicht noch irgendwann einmal anfechten. Hat dieser Dritte jedoch ebenfalls weiterverkauft, ist die Immobilie wie auch das Geld für unsere unbedarfte Person endgültig verloren.

Eine Gesellschaft kann nur dadurch erworben werden, daß man die Mehrheit der Aktien erwirbt.

Die S.A. hat zwingend zumindest sieben Aktionäre, die "Ich-AG" kennt das dominikanische Gesellschaftsrecht nicht. Es ist aber ausreichend, daß die sechs anderen Aktionäre lediglich eine einzige Aktie halten. Somit kann eine einzige Person mehr als 99% der Aktien innehaben.

Das dominikanische Gesellschaftsrecht kennt auch nicht die Inhaberaktie. Wir haben es mit Namensaktien zu tun, die Aktionäre werden registriert.

Oft wird jedoch so verfahren, daß sämtliche Aktien tatsächlich dem "wirtschaftlichen Alleineigentümer" physisch übergeben werden mit dem Vermerk der anderen sechs Aktionäre auf der Aktie, daß Sie alle Rechte übertragen haben. Das Feld, in dem der neue Aktionär einzutragen ist, bleibt frei, es handelt sich insoweit um eine "Blankoübertragung"; zugegeben, ein Kunstgriff.

Werden sämtliche Aktien mit Blankoübertragungsvermerken ausgestattet, werden sie zu "Quasi-Inhaberaktien", auch die eigenen – und man sollte sich diese dann nicht stehlen lassen!

Das Stammkapital wird nicht wirklich hinterlegt, das steht nur auf dem Papier. Im Falle einer Kapitalerhöhung (Aumento) wird nicht die Anzahl der Aktien erhöht, deren Wert erhöht sich entsprechend. Zum Stimmrecht muß man wissen, daß nicht jede Aktie gleich eine Stimme, ein Votum bedeutet.

Ein Aktieninhaber kann maximal 10 Voten haben. So steht es nun einmal im Gesetz. Wenn Anwälte Statuten entwerfen, die für jede Aktie eine Stimme ausweisen, dann kennen sie die Gesetzeslage nicht oder hegen andere Absichten; jeder unter der Herrschaft derartiger Statuten gefaßte Gesellschafterbeschluß könnte vor Gericht mit Erfolg angefochten werden. Nehmen wir einmal an, eine Kapitalgesellschaft mit eintausend Akten, jede Aktie im Wert von RD$ 200,00 (Kapitalvermögen RD$ 200.000,00) besteht aus zwölf Aktionären: wenn davon elf nur eine einzige Aktie halten, der zwölfte Aktionär dagegen die restlichen 989, so hat dieser letzte Aktionär zwar 98,9% an der Gesellschaft, befindet sich in der Aktionärsversammlung aber unter Umständen mit 10:11 Voten in der Minderheit.

Eine dominikanische Kapitalgesellschaft kann maximal für die Dauer von zwanzig Jahren begründet werden. Danach bedarf es eines ausdrücklichen Beschlusses, die Gesellschaft fortzusetzen. Wenn nun Anwälte in die Statuten schreiben, die Gesellschaft gälte auf unbestimmte Zeit, so wäre auch dies unbeachtlich; auch hier müßte die Gesellschafterversammlung einen Fortsetzungsbeschluß fassen.

Es gab Anwälte und Notare in der Dominikanischen Republik, die eine Gesellschaft mit einem Stammkapital von RD$ 50.000,00 um die US-Dollar 1.500,00 anbieten oder vor den Preiserhöhungen angeboten hatten. Standardstatuten, -beschlüsse, -anmeldungen etc. lassen sich einfach aus Formularbüchern abschreiben oder sogleich auf Diskette kaufen, das könnte sogar fast jeder Nichtjurist. Dann schreibt man unter Mißachtung dessen, was im Gesetz steht, einfach hinein, was der Kunde gerne lesen möchte (s. oben). Ob dann die Zeit für jede Registrierung wirklich noch geopfert wird, kann fraglich sein.

Da wir die Dominikanische Republik zwischenzeitlich verlassen haben und in Panamá residieren, bieten wir keine dominikanische Kapitalgesellschaft mehr an.