Der zugangsgesicherte Inhalt in einem E-Mail-Postfach, auf das der Nutzer nur über eine Internet-Verbindung zugreifen kann, unterliege zwar prinzipiell dem verfassungsrechtlich geschützten Fernmeldegeheimnis, und zwar unabhängig davon, ob eine E-Mail auf dem Mailserver des Providers zwischen- oder endgespeichert ist.
Dennoch sei der Beschwerdeführer durch die Sicherstellung der E-Mails auf dem Server des Providers nicht in seinen Grundrechten verletzt. Denn die Ermittlungsbehörden dürften auf diese Mails bereits nach den normalen Beschlagnahmevorschriften zugreifen, und müssten sich nicht an die strengeren Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung halten. Die "wirksame Strafverfolgung" und das "öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren" seien "legitime Zwecke, die eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses rechtfertigen können".
Auch zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sei es "nicht geboten, den Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails auf Ermittlungen zu begrenzen, die Straftaten von erheblicher Bedeutung betreffen, und Anforderungen an den Tatverdacht zu stellen, die über den Anfangsverdacht einer Straftat hinausgehen".
Allerdings sei dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses "bereits in der Durchsuchungsanordnung" durch "Beschränkung des Beweismaterials auf den erforderlichen Umfang" Rechnung zu tragen: Die Gewinnung "überschießender, für das Verfahren bedeutungsloser Daten" sei "nach Möglichkeit" zu vermeiden, halten die Richter fest – relativieren dies aber sogleich mit dem Hinweis , daß "eine sorgfältige Sichtung und Trennung der E-Mails nach ihrer Verfahrensrelevanz am Zugriffsort nicht immer möglich" sei.
Nur wenn "tatsächliche Anhaltspunkte" bestünden, dass der Zugriff "Inhalte erfasst, die zum Kernbereich privater Lebensgestaltung zählen", habe dieser "insoweit zu unterbleiben"; wurden dennoch "Kommunikationsinhalte des höchstpersönlichen Bereichs" erhoben, dürften diese nicht gespeichert und verwertet, sondern müssten unverzüglich gelöscht werden. Darüber hinaus sei bei einer Beschlagnahme beim Provider der Inhaber des Postfachs "im Regelfall" zuvor von den Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten, damit er jedenfalls bei der Sichtung seines E-Mail-Bestands seine Rechte wahrnehmen kann.
Danach sei auch der konkrete Eingriff im vorliegenden Fall noch verhältnismäßig gewesen, so die Verfassungsrichter. Die "Annahme", daß "die Schwere der den Beschuldigten vorgeworfenen Taten und die Schwierigkeiten der Ermittlungen" einen Zugriff auf die E-Mails des selbst nicht beschuldigten Geschäftspartners rechtfertigten, sei "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden". Da der Unternehmensberater "Verfügungsberechtigter über die Konten" war, "von denen aus und auf die die Gelder zum Teil überwiesen worden waren", und er "in Kontakt zu den Tatverdächtigen" stand, durften die Ermittler und die Gerichte die Verbindungen zwischen den Beschuldigten und ihm "für aufklärungsbedürftig halten".
Auch die "vollständige Kopie aller Mails" weist nach Ansicht des Verfassungsgerichts nicht auf "eine Missachtung der verfassungsrechtlich gegebenen Grenzen" hin, denn "die Vielzahl der potentiell beweiserheblichen E-Mails erschwerte eine grobe Sichtung vor der Kopie vom Mailserver des Providers"; selbst daß die Mails ab Anfang 2004 kopiert wurden, die Ermittlungen sich aber erst auf einen Zeitraum ab Oktober 2004 bezogen, störte die Verfassungsrichter nicht.
Nicht einmal, daß es das Landgericht Braunschweig abgelehnt hatte, daß der Unternehmensberater und sein Rechtsanwalt bei der Durchsicht der kopierten Mails dabei sein durfte, wollten die Karlsruher Richter beanstanden: "Allein aus dem Umstand, dass er Nichtverdächtiger ist, folgt kein verfassungsunmittelbares Teilnahmerecht an der Durchsicht der sichergestellten E-Mails."
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