In Deutschland registrierte Rechtsanwälte müssen ihre Mandanten in Offshore-Angelegenheiten beim Finanzamt anzeigen.
Geldwäsche – was zunächst nach Kriminalität und Strafverfolgung klingt – betrifft heute auch die deutsche Anwaltschaft als solche, selbst wenn sie es nicht mit Kriminellen zu tun hat sondern mit Menschen, die sich aus guten Gründen von Deutschland absetzen wollen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes (vom 23.06.2017, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.05.2022) sind Rechtsanwälte verpflichtet Verdachtsfälle anzuzeigen – natürlich nur in Deutschland zugelassene Rechtsanwälte.
Anwältinnen und Anwälte können aufgrund
„ihrer speziellen Kenntnisse und ihrem Zugang zu bestimmten Bereichen“ (sog. Torwächterstellung)
besonders interessant für Kriminelle sein. Daher besteht das Risiko, daß sie für deren Zwecke auch ohne ihr Wissen mißbraucht werden – der arme deutsche tumbe Rechtsanwalt soll doch nur vor sich selbst geschützt werden??? Deswegen legt ihnen – den Dummerchen – das Geldwäschegesetz unter bestimmten Voraussetzungen Pflichten auf. Kommen sie diesen nicht nach, drohen mitunter hohe Geldbußen.
Konsequenz: Im Zweifel muß der in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt petzen.
Bis spätestens Anfang 2024 mußten Anwältinnen und Anwälte mit Zulassung in Deutschland sich im Meldeportal für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen (goAML) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren.
Die Nichtregistrierung ist nach § 56 I GwG bußgeldbewehrt.
Deutsche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Hierzu zählen nach § 2 I Nr. 10 GwG etwa
- die Beratung bei Finanz- oder Immobilientransaktionen
- oder bei Zusammenschlüssen und Übernahmen
- sowie die steuerliche Beratung.
Natürlich IMMER sind damit Offshoreangelegenheiten betroffen, egal ob
- Auslands-Bankkkonto,
- Kapitalgesellschaft im Ausland,
- Stiftung im Ausland,
- Trust im Ausland,
- Immobilienerwerb im Ausland,
- Residencia im Ausland,
- neue Staatsbürgerschaft (CBI) im Ausland,
- … .
Verpflichtete gemäß § 2 I Nr. 10, 11, 12 GwG sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer und andere dort genannte Berufsträger.
Betroffen sind auch angestellte Berufsträger, die als Arbeitnehmer in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgemeinschaft tätig sind. Demzufolge hat sich jeder Partner und Angestellte separat als eigenständiger Verpflichteter in goAML Web zu registrieren. Selbst Bürovorsteher und Sekretärinnen einer Kanzlei müssen nun „petzen“.
Betroffen – siehe oben – sind im Ergebnis alle Offshoreangelegenheiten.
Wer „offshore“ gehen will, sollte deshalb zur eigenen Sicherheit nie mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt darüber reden.
Dann kann man auch gleich mit dem Sachbearbeiter des örtlich zuständigem Finanzamts darüber reden.
Deutschland – Denunziantenland
Wir sind deutsche Volljuristen und arbeiten mit lizensierten sorgfältig ausgewählten Rechtsanwälten in den diversen Offshorejurisdiktionen zusammen. Die deutsche Staatsbürgerschaft wurde vor zwanzig Jahren bereits abgelegt, wir haben den deutschen Unrechtsstaat abgeschüttelt.
Wenn wir ein Mandat ablehnen, weil das Vorhaben des potentiellen Mandanten nicht unseren ethischen Vorstellungen entspricht, so bleibt es dabei, gepetzt wird nicht.
Mit uns können Sie offen über alle Ihre Offshorepläne reden.
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