Bei einem Trust unter Lebenden bestehen keine Verbote in Deutschland, vielmehr kann wie für jedes andere schuldrechtliche Verhältnis ein fremdes Recht, das den Trust kennt, frei gewählt werden nach Art. 27 EGBGB.
Es dürfen keine Gegenstände in den Trust eingelegt werden, für die deutsches Sachenrecht einschlägig ist. Unzulässig ist es deshalb, deutschen Grundbesitz, Anteile an einer deutschen Personengesellschaft oder an einer GmbH in einen Trust einzulegen (BGH 13.6.84, RIW 85, 154 ff.; Bredwo/ Reich, WiB 95, 777). Kein Grundbuchamt und kein Handelsregister wird eine solche Verfügung anerkennen und eintragen. Auch Aktien, Wertpapiere oder sonstige Kapitalanlagen, die dem deutschen Recht unterliegen,können nicht in einen Trust übertragen werden.
Wer direkt in den Trust als Privatperson in Deutschland einzahlt, muß Fehler vermeiden:
Ein Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 BGB kann im Todesfall auch in einen Trust eingelegtes Vermögen erfassen. Die Zehn-Jahresfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB gilt nämlich auch bei Einlage von Vermögen in einen Trust zu Lebzeiten. Diese Frist beginnt nicht zu laufen, wenn der Trust-Errichter sich am Trustvermögen noch den Nießbrauch vorbehalten hat oder die Übertragung widerrufen darf.
Auch Zugewinnausgleichsansprüchen im Scheidungsfall kann unterhalb der Zehn-Jahresgrenze nicht ausgewichen werden. Dem Endvermögen des ausgleichsverpflichteten Ehegatten wird nämlich der Betrag der unentgeltlichen Zuwendung an den Trust hinzugerechnet nach § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB; es sei denn, es sind mehr als zehn Jahre bis zur Beendigung des Güterstands, zum Beispiel durch Scheidung, verstrichen oder der andere Ehegatte war mit der Vermögensübertragung einverstanden, was im BGB geregelt ist. Das gleiche gilt für die Anfechtung der Vermögensübertragung an den Trust durch Gläubiger des Gründers nach § 134 InsO innerhalb einer Vierjahresfrist. Das ist innerdeutsches Recht, das sich am Ort des Trustes bei richtiger Auswahl jedoch nicht durchsetzen läß. Die Gläubiger werden nach dem maßgeblichen ausländischen Recht des Truststaates vom Vermögenszugriff auf das Trustvermögen ausgeschlossen.
Seit 5.3.1999 gelten die Regelungen des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24.3.99 (BGBl I 99, 402).
Bei der Errichtung des Trust wird ein Vertrag nach der jeweils einschlägigen Rechtsordnung geschlossen und danach das Vermögen auf den Trust als juristische Person übertragen. Zum Zeitpunkt der vertraglichen Errichtung findet sich kein steuerrechtlicher Anknüpfungspunkt, womit hier noch keine Steuerpflicht entsteht.
Anders sieht es dagegen bei der Schaffung von Trustvermögen aus, d.h. bei der Übertragung der Vermögensgegenstände auf den Trust.
Nach neuem Recht ist der Vermögensübergang auf einen Trust oder eine vergleichbare Vermögensmasse ausländischen Rechts unmittelbar steuerpflichtig, und zwar sowohl von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG) als auch unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG. Das Gesetz verwendet den Begriff „Trust“ oder auch „Stiftung“ nicht, sondern formuliert: „Vermögensmasse des ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist“.
Die Besteuerung erfolgt stets in Steuerklasse III. Der Mindeststeuersatz beträgt daher 30 %, im Ergebnis ist das Vermögensvernichtung, so darf man es demnach nicht machen.
Nicht jeder Transfer von Vermögen erfüllt allerdings den Tatbestand von § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG. Bei gut gemachten Trusts gibt es schlicht keinen Bezug zum deutschen Steuerrecht,etwa wenn Settlor und Trustee keinen Wohnsitz in Deutschland haben, so daß eine Besteuerung in Deutschland von vornherein ausscheidet.
Ist der Trust so ausgestaltet, daß er nur einem Treuhandverhältnis entspricht ohne daß sich die wirtschaftliche Zuordnung ändert, wird man ebenfalls keine steuerlich relevanten Vorgang annehmen (vgl. Urteil des BFH vom 28. Juni 2007 II R 21/05).
Kommen wir zur Zurechnung des Vermögens und Einkommens bei einem Familientrust:
Nach § 15 AStG wird Vermögen und Einkommen eines (nicht vom Settlor beherrschten) Familien – Trusts dem Settlor, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. Nach § 15 Abs. 2 AStG sind Familien – Trusts solche Trusts, bei denen der Settlor, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallberechtigt sind. Dabei ist es nicht erforderlich, dass ein einklagbarer Rechtsanspruch besteht. Es genügt eine „gesicherte Rechtsposition“ (BFH v. 25.04.2001 II R 14/98, IStR 2001, S. 589 ff).
Alles zu kompliziert, nicht machbar?
Irrtum!
Grundregeln:
- Eine erkennbare Steuerung von Deutschland aus ist strikt zu vermeiden.
- Trusts werden von Personen oder Unternehmen aus dem Ausland gegründet, da dort die Rechtslage anders ist.
- Ausländische Trusts können als Obergesellschaft einer ausländischen Holding eingesetzt werden.
- Mithin werden zunächst ausländische Kapitalgesellschaften gegründet, die Ihre Betriebsstätten im Ausland haben und eine ausländische Holding als Eigner der Basisgesellschaften.
- Die Besitzgesellschaft der Holding ist dann der ausländische Trust.
Aber das muß sehr gewissenhaft juristisch gestaltet werden, nicht von einem „Hinterhofanbieter“ als Online-Händler.
Es darf nie der Anschein entstehen, daß es darum gehe, das inländische deutsche Besteuerungsrecht rechtswidrig zu umgehen.
Auf der Ebene des Trusts ist die
- professionelle Ausarbeitung der Trusturkunde,
- die professionelle Beratung
- und die Auswahl eines seriösen Verwalters des Trust
von entscheidender Bedeutung.
Gute Arbeit ist anständig aber fair zu bezahlen. Der Billiganbieter ist im Ergebnis nicht nur teurer, sondern wird im Zweifel zum Desaster.
Deutsche Vermögenswerte sollten, sofern rechtlich zulässig, ins Ausland transferiert werden und von der ausländischen Kapitalgesellschaft gehalten werden.
Schildern Sie uns detailliert, was geregelt werden soll, denn „der Zweck ist die Seele des Zivilrechts“.
Wir machen Ihnen dann ein faires Angebot.