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Anfechtungen usw.

Die Statuten der Stiftung können Regelungen enthalten, um den Stiftungsrat abzuberufen. Das ist eigentlich auch empfehlenswert.

Wird diese Möglichkeit nicht genutzt, kann der Stiftungsrat gemäß Art. 22 des Gesetzes Nr. 25 über Stiftungen privaten Charakters vom

  • Stifter

und von den

  • Begünstigten

auf dem Gerichtsweg abberufen werden, soweit die im

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Widerruf

Ein Widerruf ist möglich wenn

  • die Stiftung noch nicht registriert ist,
  • die Statuten den Widerruf der gesetzlichen Grundsatzentscheidung zuwider doch zulassen,
  • das der Stiftung gewidmete Vermögen zum Zwecke des Kreditbetrugs an die Stiftung übertragen worden war.

Wird die

Stiftung von Todes wegen

errichtet, hat der

Buchführung

Falls die Statuten oder By-laws keine Bestimmungen bezüglich Buchhaltung und Revision enthalten, ist der Stiftungsrat als oberstes Exekutivorgan

einmal jährlich

zur Rechenschaft gegenüber den Begünstigten verpflichtet – und, falls er existiert, auch gegenüber dem Protector.

Eine Revisionsstelle ist kein obligatorisches Organ der panamaischen Stiftung. Sie kann in Reglement oder

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Begünstigte

Die

Art der Bestimmung der Begünstigten

muß in den registrierten Statuten festgelegt werden.

  • Umfang der Begünstigung

sowie die

  • Bezeichnung der Begünstigten

werden normalerweise im Reglement genauer bestimmt, das

  • öffentlich nicht einsehbar

ist.

Die Begünstigten haben einen geschützten Anspruch auf ihre Begünstigung, den sie notfalls auch gerichtlich

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Aufsichtsstelle

Dem Protector wird häufig das Recht auf Rechnungsprüfung, die Ernennung oder Abwahl von Begünstigten und des Stiftungsrates oder einzelner seiner Mitglieder sowie die Aufsicht über den Stiftungsrat zugesprochen.

In der Praxis wird die Aufsichtsstelle meist in Form einer natürlichen Person bestellt, entweder dem Stifter selbst oder einem Treuhänder. Es

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Auflösung

Zur Auflösung kommt es von Gesetzes wegen auch bei Konkurs oder Verlust des Kapitals der Stiftung.

Die Statuten sowie das aktuelle panamaische Recht können weitere Auflösungsgründe vorsehen, insoweit besteht ein Gesetzesvorbehalt.

So gilt seit 1996 etwa ein Dekret, das eine Stiftung von Amts wegen durch das Registeramt auflösen läßt,

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Änderung der Statuten

Normalerweise ist es Teil der Befugnis des Stiftungsrates, Statutenänderungen zu beschließen.

Die Änderungsurkunde muß vom Resident Agent dem Public Registry eingereicht werden, um Gültigkeit zu erlangen.

Die Änderung des nicht registrierungspflichtigen Reglements bedarf selbstverständlich auch keiner Registrierung.

Der Stifter hat die Möglichkeit, derartige Beschlüsse zu erschweren, indem er ein

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Resident Agent

Dieser lokale Vertreter muß ein panamaischer Anwalt, Notar bzw. eine Anwaltsfirma sein.

Aufgabe des Resident Agent ist es auch, die Statuten vor der Registrierung gegenzuzeichnen.

Oft fallen die Funktionen des Resident Agent mit denen des Treuhänders zusammen.

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Der Stifter

Der Stifter kann in eigenem Namen oder fiduziarisch (treuhänderisch) handeln. Bei Vertretung durch einen Treuhänder bleibt absolute Vertraulichkeit bzw. Anonymität gewährleistet.
Dem Stifter obliegt es, die

  • Statuten zu erstellen

und für die

  • Erfüllung des Schenkungsversprechens

zu sorgen. Er kann sich selbst als

  • Stiftungsrat

wie auch als

  • Begünstigten

einsetzen
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Oberstes Organ

Der Stiftungsrat ist

leitendes Organ

der Stiftung. Er wird bei der Errichtung der Stiftung durch den Stifter ernannt.

Im Gegensatz zu Liechtenstein stellt das Gesetz kaum Anforderungen an die Amtsträger.

Der Stiftungsrat muß aus mindestens

  • drei mündigen natürlichen Personen

oder aus einer oder mehreren