Britische Limited

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Dennoch warnen Experten. „Die Limited hat unbestritten einige Vorzüge gegenüber der GmbH“, sagt Notar Thomas Wachter aus Osthofen in Bayern. „Ihnen stehen jedoch zahlreiche Nachteile gegenüber.“ Er verweist auf das komplexe englische Gesellschaftsrecht, das nicht nur für die Gründung, sondern auch für die laufende Tätigkeit und eine etwaige spätere Auflösung gilt.
Die Popularität der Ltd. verwundert auf den ersten Blick nicht. Gegenüber ihrer deutschen Konkurrenz hat sie handfeste Vorteile: Ihre Gründung erfolgt online und dauert meist nur wenige Tage. Als Haftungskapital reichen 1,50 Euro – bei der GmbH sind 25.000 Euro fällig. Und auch Kapitalerhöhungen, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Satzungsänderungen lassen sich einfacher realisieren.

Alle diese Vorteile lassen sich allerdings auch mit der LLC aus Delaware erreichen.

Es gibt im Gegensatz zur LLC allerdings einige

erhebliche Risiken.

Das britische Recht sieht zahlreiche Offenlegungspflichten vor:

  • Jährlich muß ein Bericht (annual return) mit Angaben über Satzungssitz, Verwaltungsorgane und Beteiligungsverhältnisse beim Gesellschaftsregister eingereicht werden.
  • Außerdem ist bei buchungspflichtigen Geschäftsvorfällen der Jahresabschluß nach englischen Rechnungslegungsvorschriften zu erstellen und innerhalb von zehn Monaten nach Ende des Geschäftsjahres dem Companies House vorzulegen.
  • Auch für die laufende Rechnungslegung und Buchführung gilt das Recht des Vereinigten Königreichs.

Noch profitieren die meisten deutschen Limiteds von einer Schonfrist. Die britischen Publizitätspflichten treffen sie erstmals nach 22 Monaten. Danach drohen bei Verstößen aber saftige Bußgelder und Löschungen. Notar Wachter vermutet, daß die Behörden dabei nicht zimperlich sein werden: „Die Limiteds mit Sitz in Deutschland sind den Engländern ein Dorn im Auge. Sie machen ihnen jede Menge Arbeit, bringen keine Steuern und kratzen am Image der altehrwürdigen Private Limited Company.“

Ihre Geschäftsführer tun daher gut daran, die Publizitätspflichten ernst zu nehmen. Denn die Bußgelder können auch gegen sie persönlich verhängt werden. Noch ernster wird die Lage laut Wachter bei einer Löschung der Firma von Amts wegen: „Sie hat die unbeschränkte persönliche Haftung der Inhaber in Deutschland zur Folge. Außerdem entfällt die günstigere Besteuerung als Körperschaft.“

Diese Konsequenzen scheinen den Ltd.-Gründern bisher kaum bewußt: Nach der Hamburger Studie werden auf Grund der Schonfrist zwar heute erst elf Prozent der Limiteds mit Sitz in Deutschland von der Offenlegungspflicht erfaßt. Von diesen Gesellschaften hat allerdings nicht einmal die Hälfte ihren Jahresabschluss fristgerecht in England eingereicht. Für Thomas Wachter sind die „alarmierenden Zahlen“ Beleg dafür, daß die britischen Regeln nicht ernst genug genommen werden.

Derartige Regeln belasten die Gesellschaft der LLC aus Delaware nicht.

Daß sowohl seitens der Limited als auch der LLC, soweit sie in Deutschland tätig sind, deutsche Gesetze zu beachten sind, ist selbstverständlich. Natürlich kann man mittels eines Auslandssitzes nicht Registrierungsverpflichtungen im Land der Tätigkeit umgehen, natürlich ist man im Tätigkeitsland steuerpflichtig. Das alles darf als selbstverständlich vorausgesetzt werden.

Dieser Beitrag beruht auf einer Veröffentlichung des "Handelsblattes" vom 30. März ’06.