Der konkrete Sachverhalt:
Eine Frau vererbte ihr gesamtes Vermögen ihrem Steuerberater, mit dem sie offenbar mehr verband als ein reines Mandantenverhältnis. Der Nachlaß bestand aus Kapitalanlagen im Wert von einigen Hunderttausend Euro, der Rheinländer mußte € 115.000 Erbschaftsteuer zahlen.
Später erfuhr das Finanzamt, daß die Erblasserin zwei Jahre vor ihrem Tod eine hohe Summe anonym nach Luxemburg transferiert hatte.
Die Beamten verdächtigten den Erben, auch dieses Geld erhalten, aber in der Erbschaftsteuererklärung verschwiegen zu haben. Da er inzwischen verstorben war, forderten sie von seiner Tochter und damit dessen Alleinerbin eine Nachzahlung von € 224.000.
Der Bundesfinanzhof stoppte die Beamten:
Sie hätten nicht bewiesen, daß das Luxemburger Geld zur Zeit der Erbschaft noch vorhanden war. Beamte dürften auch bei "Auslandssachverhalten" nur Steuern nachfordern, wenn "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" eine Hinterziehung vorliege.
Das Aktenzeichen lautet: II R 66/06
Und was besonders interessant ist:
Der bewährte Grundsatz "im Zweifel für den Beschuldigten" gelte auch, wenn Erben bei der Aufklärung der Angelegenheit nicht kooperieren.
Es ist einfacher als viele denken, Vermögen ins Ausland – auf Dauer steuerneutral – zu transferieren.