Besteuerung

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Steuern, Steuerfahndung und Rechtshilfe

Die panamaische Stiftung genießt absolute Steuerfreiheit für im Ausland erwirtschaftete Vermögenswerte. Es existieren also

  • keine Einkommen-,
  • Vermögens-,
  • Grundstücks-
  • oder andere Steuern.

Da Panamá keine Erbschaftsteuer kennt, bleiben Nachfolgeregelungen mittels einer Stiftung ebenfalls steuerfrei.

Einzige Abgabe ist die alljährliche „Annual Franchise Tax“ nach Ablauf des ersten Jahres und in den Folgejahren.
Dazu treten die Gebühren für die Verwaltung – u.a. vorgeschriebener lokaler Repräsentant – der Stiftung.

In Artikel 35 des panamaischen Stiftungsgesetzes werden alle mit der Stiftung in irgendeiner Form in Zusammenhang stehenden Personen – Privatpersonen wie Amtspersonen – zur Verschwiegenheit über sämtliche vertraulichen Informationen verpflichtet.

Verstöße dagegen werden strafrechtlich empfindlich geahndet, es sind in all den Jahren der Existenz der Stiftung in Panamá auch keinerlei Verstöße bekannt geworden.